Beschluss des Ersten Senats vom 20.10.1971 - 1 BvR 757/66 -
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
A. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich dagegen, daß eine im Zusammenhang mit dem
deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag vorgenommene Rechtsänderung solche
Verfolgte, die an be- s mmten S chtagen ihren ständigen Aufenthalt in Österreich ha en, von
Lastenausgleichsleistungen für Schäden ausgeschlossen hat, die ihnen in den Vertreibungsgebieten
durch die Entziehung von Vermögen im Zuge der Verfolgung entstanden sind. I. 1. Nach dem
Lastenausgleichsgesetz (LAG) werden Ausgleichsleistungen für Vertreibungsschäden grundsätzlich
nur gewährt, wenn a) die Schäden im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher
Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in
den zur Zeit unter fremder Verwaltung ste- henden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten
außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937
einem Vertriebenen entstanden sind (§§ 11, 12 LAG) und b) der Geschädigte am 31. Dezember
1952 oder an bes mmten gleichgestellten S chtagen seinen ständigen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in West-Berlin gehabt hat (§ 230 LAG). Die gleichen
Voraussetzungen gelten für die Schadensfeststellung nach dem Gesetz über die Feststellung von
Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz - FG -), die nach §§ 235 und 236
LAG Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen ist. 2. Zugunsten eines
bes mmten Kreises von Verfolgten hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung getro en. Eine
bereits in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) enthaltene Ermäch gung wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom
12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) wie folgt präzisiert: § 359 Abs. 2 Die Gewährung von
Ausgleichsleistungen und die Ermäßigung der Vermögensabgabe in denjenigen Fällen, in denen
Wirtscha sgüter in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückersta ungsgesetze entzogen worden sind, wird durch Rechtsverordnung entsprechend den
Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. Hierbei kann zu Gunsten von Personen, die
Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren, die
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Vertriebeneneigenscha unterstellt und von den Voraussetzungen des § 230 abgesehen werden.