Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Zus mmungsgesetzes zum Finanzund Ausgleichsvertrag erfüllen, so liegt auf der Hand, welche weitgehende Parallele zwischen den Gegenständen beider Entscheidungen besteht. Der Zweite Senat hat die Rechtsänderung wegen Verstoßes ge- gen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) für verfassungswidrig erklärt, weil kein Umstand vorgelegen habe, der das Vertrauen auf die frühere Rechtslage ausnahmsweise als nicht schutzwürdig erscheinen lasse (BVerfGE 30, 367 [387 .]) und hierzu u. a. ausgeführt: Auf das etwaige Bekanntwerden von Änderungsabsichten des Gesetzgebers komme es nicht an, weil der anspruchsbegründende Tatbestand jedenfalls vor der Einbringung des Änderungsgesetzes im Bundestag abgeschlossen gewesen sei. Die frühere Regelung sei generell geeignet gewesen, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen herbei- zuführen oder zu beein ussen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erwiesen. Das Vertrauen auf Entschädigungsansprüche von nicht unerheblichem Geldwert, die die Berech gten nach dem Gesetz errechnen und nach der Rechtslage auch fest erwarten konnten, habe naturgemäß gewisse Disposi onen veranlaßt, ohne daß dies von den Betro enen im einzelnen dargelegt werden müßte. Diese Erwägungen können in vollem Umfang auch für den vorliegenden Fall gelten. Die Au assung der Mehrheit, das Vertrauen der betro enen Verfolgten auf den Fortbestand der früheren Regelung sei jeden- falls von dem Zeitpunkt ab nicht mehr schutzwürdig gewesen, in dem sich eine vertragliche Vereinbarung zwischen Österreich und der Bundesrepublik abzeichnete, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst war auch hier der anspruchsbegründende Tatbestand lange vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen; schon der Erlaß der Verordnung in der ursprünglichen Fassung von 1956 ha e das schutzwürdige Vertrauen begrün- det und war generell geeignet, Disposi onen der erwähnten Art auszulösen. Weiter ist keineswegs sicher, daß der betro ene Personenkreis bereits 1957/58 von der Planung und dem Beginn der Verhandlungen informiert war. Vor allem aber ist kaum verständlich, wieso eine derar ge Kenntnis bei den Betro enen die Vorstellung eines nahen Verlustes ihrer Entschädigungsansprüche hä e hervorrufen sollen, obwohl doch die Verhandlungen gerade dem Ziele einer Verbesserung der Lage der Verfolgten in Österreich dienen sollten. Unter diesen Umständen konnten und brauchten die durch die frühere Regelung begüns gten Verfolgten gerade "bei verständiger Würdigung" nicht mit einer Verschlechterung ihrer Rechtslage zu rechnen. Es dür e schon zu weit gehen, bei den Betro enen, die ja nicht mit den Verbandsvertretern gleichzusetzen sind, die komplizierte und überdies nicht zwingende Überlegung vorauszusetzen, die Verhandlungen würden mit aller Wahrscheinlichkeit dazu führen, daß Verfolgte mit ständigem Auf enthalt in Österreich in Zukun nur noch von Österreich, nicht aber von der Bundesrepublik betreut würden. Selbst wenn man das unterstellt, konnten die Betro enen aber keinesfalls tt ti ti fl fl ff ff ti ff ti ff ti ff ft tt ff ff ti ff ft annehmen, die Bundesrepublik werde sich der übernommenen Verp ichtungen entledigen, ohne

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