Gedichtes des Dichters Hess ab. Schon deshalb habe kein Anlass bestanden, den Dichter
Hess ergänzend anzuhören. In den Liedtexten würden zum Teil Erscheinungsbilder
orthodoxer Juden beschrieben, wie sie seit jeher vor allem im Rahmen nationalsozialistischer
Hetze als Stereotyp für das Judentum genutzt worden seien. Die Liedtexte der Lieder „66 +
X“, „Ich will mein Land zurück“ und „Ketzergeist“ würden deutliche Bezüge auf Angehörige
jüdischen Glaubens enthalten. Es würden antisemitische Klischees wie etwa Geldgier
aufgegriffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und 135
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Indizierungsentscheidung der 137
Beklagten vom 05. 02. 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §
113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 18 Abs. 1 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes
(JuSchG).
138
Die Indizierungsentscheidung ist formell rechtsfehlerfrei ergangen. Die vom Kläger gerügte
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unterbliebene Anhörung des Dichters Gerhard Hess führt nicht zur Rechtswidrigkeit der
Indizierungsentscheidung. Nach § 21 Abs. 7 JuSchG ist der Urheberin oder dem Urheber, der
Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien dem Anbieter
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Dichter Hess ist aber weder Urheber noch
Inhaber der Nutzungsrechte und auch nicht Anbieter der DVD oder eines der auf der DVD
dargebotenen Lieder. Sein Gedicht „Rebellengeist“ ist textlich nicht mit dem Lied
„Ketzergeist“ identisch. Es wurde auch nicht das Gedicht des Dichters Hess indiziert, sondern
das Lied des Klägers. Der Dichter Gerhard Hess an den Liedern der indizierten DVD nicht als
Künstler beteiligt und musste deshalb nicht nach § 21 Abs. 7 JuSchG angehört werden.
Die Indizierungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG 140
sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den
Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
zu gefährden, zählen gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG vor allem unsittliche, verrohend
wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Zum
Rassenhass anreizende Medien sind solche, die geeignet sind, eine gesteigerte, über die
bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen eine durch ihre
Nationalität, Religion oder ihr Volkstum bestimmte Gruppe zu erzeugen. Das Interesse an
einer ungestörten Entwicklung der Jugend ist unter anderem darauf gerichtet, Rassenhass,
Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit nicht aufkommen zu lassen,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.09.2007 - 1 BvR 1584/07 -, juris; 141
Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 -, BVerfGE 90, 1 (19); Liesching/Schuster,
Jugendschutz, Kommentar, 5. Auflage 2011, § 18 JuSchG, Rz. 40 ff, 59 ff..
Der Begriff der Gefährdung i.S.v. § 18 JuSchG verlangt keine konkrete oder gar
nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen,
wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass
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