keinen Zweifel daran, dass mit der in dem Lied ständig wiederkehrenden Bezeichnung „66 Kuckuck“ das jüdische Volk gemeint ist. Die Schlussfolgerung ist aufgrund des Liedtextes und des Gesamtkontextes der DVD - etwa der Widmung an Horst Mahler, Ernst Zündel und Gerd Honsik, die wegen mit dem Antisemitismus im Zusammenhang stehender Delikte rechtskräftig verurteilt wurden - zwangsläufig. Sie drängt sich etwa auch wegen der dem Lied nachgeschobenen Bemerkung „kleiner Hinweis, es sind nicht die Norweger! Kuckuck!!“ auf. Juden werden in dem Lied als extrem geldgierig beschrieben („kriegen den Hals nicht voll ...“ , „melken fressen plündern ...“ , „für Zins und Zinseszins halten sie die Hände auf ...“ usw.). Es wird zudem suggeriert, dass die von Deutschland geleisteten Entschädigungszahlungen wegen des begangenen NS-Unrechts nicht gerechtfertigt sind und dem jüdischen Volk nicht zustehen. Auch das Lied „Ketzergeist“ reizt zum Rassenhass an. Die Textzeilen „Ich fass der Bande 154 Rock und Schopf, Zause ihren Lügenzopf und brenne ihren falschen Bart, nach frecher freier Germanenart“ spielt auf das Erscheinungsbild orthodoxer männlicher Juden an und stellt diese durch die Formulierungen „Lügenzopf“ und „falscher Bart“ als falsch und verschlagen dar. Die sich bereits aus dem Wortlaut der Lieder „66 + x“ und „Ketzergeist“ ergebende Eignung, 155 eine gesteigerte feindselige Haltung gegen Menschen jüdischen Glaubens zu erzeugen, wird durch den Gesamtzusammenhang in dem die Lieder stehen, noch verstärkt. Neben der bereits angesprochenen Widmung („Diese DVD widme ich meinen Freunden und politischen Häftlingen Horst Mahler, Ernst Zündel und Gerd Honsik, die für ihre Meinung, ihre Geschichtsforschung und ihr künstlerisches Schaffen in der BRD und in der Rep. Österreich entgegen dem Freiheitsrechte inhaftiert wurden") sind insoweit die Wortbeiträge des Klägers auf der DVD zu nennen. So führt der Kläger etwa in einem der Wortbeiträge aus, dass Horst Mahler eine Gefängnisstrafe von 12 Jahren dafür erhalten habe, dass er seine Meinung geäußert habe und dass Deutschland von den Verhältnissen in China nicht weit weg sei. Den Haftstrafen Mahlers lagen Verurteilungen wegen Volksverhetzung aufgrund fortgesetzten Leugnens des Holocaust und Verherrlichung des Nationalsozialismus zugrunde. Die Verharmlosung dieses Verhalten Mahlers als nicht strafwürdige Meinungsäußerung stellt sich als nachhaltige Geringschätzung des jüdischen Volkes dar. Diese Botschaft wird noch verstärkt durch das Lied „In die Kerker scheint die Sonne“ und dessen Darbietung auf der DVD. Zu dem Text „in die Kerker scheint die Sonne ... solang du lebst, lebt auch das Reich“ werden die Portraits von Mahler, Zündel und Honsik hinter Gitterstäben gezeigt und diese als Märtyrer dargestellt. Die Solidarisierung mit diesen - wegen mit Antisemitismus im Zusammenhang stehender Straftaten rechtskräftig verurteilten - Personen ist ein wiederkehrendes Thema der DVD, auf der sich der Kläger in Wort- und Liedbeiträgen als Vertreter der nationalsozialistischen Ideologie zeigt. Grundgesetzlich geschützte Freiheitsrechte des Klägers stehen der Rechtmäßigkeit der 156 Indizierungsentscheidung nicht entgegen. Soweit die DVD des Klägers durch das Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit des Art. 5 GG geschützt ist, ist auch die Meinungs- und Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet. Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG u. a. in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend. Die Kunstfreiheit unterliegt den verfassungsimmanenten Schranken der Grundrechte anderer oder anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang. Dazu zählt ebenfalls der Jugendschutz, dem gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 6 Abs. 2 GG Verfassungsrang zukommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, juris. 157 158

Select target paragraph3