Tode die Voraussetzungen des §94 BEG erfüllt habe. Auf Grund des Sachverständigengutachtens
von Dr. Tille sei das Gericht überzeugt, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin durch die Ruptur
eines arteriosklerotischen Aortenaneurysmas eingetreten sei und daß der Ehemann zuvor an einer
ausgeprägten Arteriosklerose gelitten habe. Ob er vor seinem Krankenhausaufenthalt schon längere
Zeit nicht mehr als 50 % arbeitsfähig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Da das bis zu
seinem Tode führende Krankenlager wegen eines arteriosklerotischen Aortenaneurysmas als
Fortentwicklung einer bereits vorhanden gewesenen ausgeprägten Arteriosklerose angesehen
werden müsse, sei davon auszugehen, daß die erst kurze Zeit vor dem Tode im Umfange von §94
BEG eingetretene Minderung der Berufsfähigkeit die Folge einer sich über längere Zeit hinweg
entwickelnden, zu der verminderten Berufsfähigkeit hinführenden Gesundheitsschädigung gewesen
sei. Hieraus ergebe sich, daß die Berufsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin von nicht mehr als 50
% in den letzten Tagen vor seinem Tode eine nachhaltige gewesen sei und deshalb bereits vor dem
Tode im rentenberechtigenden Ausmaße vorgelegen habe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
In RzW 1967, 276 Nr. 29 hat der Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt, daß die um 50 vom
Hundert geminderte Erwerbsfähigkeit des Verfolgten zwar nachhaltig gewesen sein müsse, hierfür
jedoch nicht erforderlich sei, daß der Erwerbsminderungsgrad bereits während der Zeit, in der sich
das Leiden entwickelt hat, nur 50 oder weniger vom Hundert betragen habe. Es sei ausreichend,
wenn das Leiden, das schließlich zum Tode geführt hat, sich so entwickelt habe, daß die Minderung
seiner Berufsfähigkeit um mindestens 50 % noch vor seinem Tode eingetreten sei, wenn auch nur
kurze Zeit.
Hieran wird nicht festgehalten. Nach §35 Abs. 2 der 3. DV-BEG ist in den Fällen der §§97 a, 98 BEG
das Erfordernis, daß vor dem Tode des Verfolgten die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach §94
BEG vorlagen, als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgte vor seinem Tode während eines
längeren Zeitraums in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig gewesen ist. Zwar
ist diese Bestimmung gemäß §43 Abs. 1 Nr. 2 der 3. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄnderungsVO
vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300) erst mit Wirkung vom 18. September 1965 in Kraft getreten.
Die Vorschrift hat aber keine neue Rechtslage geschaffen, sondern gibt nur den richtigen
Grundgedanken wieder, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon für die
Anwendung des bisherigen Rechts gegolten hatte.
In RzW 1961, 460 Nr. 27 hat der Bundesgerichtshof für den vergleichbaren Fall des §86 Abs. 2 BEG
entschieden, daß es für das Vorliegen der Rentenwahlvoraussetzungen nicht auf den Zeitpunkt des
Todes ankommt, sondern entscheidend allein die tatsächlichen Verhältnisse sind, die vor dem Tode
des Verfolgten bestanden haben. Die Frage, wie zu entscheiden sei, wenn der Verfolgte eine
Krankheit oder einen Unfall erleidet, an deren Folgen er erst einige Zeit später stirbt, ist dabei zwar
offengelassen worden. Ausdrücklich wird Jedoch bemerkt, daß ein Wahlrecht der Witwe nach §86
Abs. 2 BEG dann in Erwägung gezogen werden könne, wenn dem Verfolgten eine solche
Erkrankung oder ein solcher Unfall die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit längere Zeit hindurch
unmöglich gemacht habe.
Ein entsprechender Gedanke findet sich in BGH RzW 1964, 176 Nr. 42 für den Fall des §94 BEG.
Dort wird darauf abgestellt, durch die Gewährung der Berufsschadensrente solle verhindert werden,
daß der Verfolgte in dem von ihm ausgeübten Beruf sozial absinkt oder gar bedürftig wird. Ein
soziales Absinken kommt aber nur in Betracht, wenn die Arbeitsfähigkeit des Verfolgten für längere
Zeit so gemindert war, daß er höchstens noch die Hälfte des seiner Ausbildung und seinen
Fähigkeiten entsprechenden Lohns verdienen konnte. Dagegen hat ein nur kurzes Krankenlager mit
anschließendem Tod kein soziales Absinken im Sinne dieser Rechtsprechung zur Folge.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374827
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4/8/2023