- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Richtung besonders nahe. Dies hat der Senat in der BGHZ 31, 197, 201 abgedruckten Entscheidung besonders hervorgehoben. Eine derartige rechtliche Beurteilung hat zur Folge, daß beiden Ehegatten, also auch der Klägerin, ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Ausschlusses aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zusteht. Aus naheliegenden Gründen wird es in derartigen Fällen meist schwierig sein, Umstände festzustellen, die einigermaßen greifbare Anhaltspunkte für den Umfang der Beteiligung der Gesellschafter an dem gemeinsam erarbeiteten Gewinn abgeben. Deshalb hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 6. Oktober 1960 darauf hingewiesen, daß in derartigen Fällen die Höhe der Gewinnbeteiligung der mitarbeitenden Ehefrau geschätzt werden muß (§187 ZPO) und hierbei der Lohn- und Gehaltsaufwand für eine entsprechende fremde Arbeitskraft einen geeigneten Ausgangspunkt abgeben kann. Die entsprechenden Beträge müssen allerdings vielfach nach oben oder unten berichtigt werden. Sie müssen erhöht werden, wenn die Ertragslage des Geschäfts und die Lebensverhältnisse der Eheleute auf eine Lebenshaltung hinweisen, die die Ehefrau des Geschäftsinhabers mit dem Gehalt einer Angestellten auch dann nicht erreichen könnte, wenn sie nur für sich allein zu sorgen hätte. Dagegen ist ein Abschlag erforderlich, wenn die Ergebnisse des Geschäfts in den drei Jahren vor der Verfolgung die Beteiligung der Ehefrau am Gewinn in Höhe des Tarifgehaltes einer vergleichbaren Angestellten nicht zulassen. Dies ist bei kleineren Betrieben des Handels und Handwerks nicht selten. Eine solche Korrektur wird der besonderen Stellung der mitarbeitenden Ehefrau gerecht, sie entspricht auch den Vorschriften der §§12 und 14 der 3. DVBEG, die die Berechnung der Kapitalentschädigung dem Lebenszuschnitt der Verfolgten anpassen wollen. Nach diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht die Kapitalentschädigung der Klägerin errechnen müssen, wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß sie am Gewinn des Betriebes beteiligt und daher in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt wurde. Das Berufungsgericht wird nicht daran vorbeigehen dürfen, daß die Beteiligung der Klägerin an dem Gewinn des Betriebes wahrscheinlich eine andere Berechnung der ihrem Ehemann zuerkannten Kapitalentschädigung zur Folge gehabt hätte, wenn die Entschädigungsbehörde von vornherein die Erträge aufgeteilt hätte. Auch nach der Rechtskraft des zunächst ergangenen Bescheides muß das Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch der Klägerin die früher ihrem Ehemann bewilligte Kapitalentschädigung berücksichtigen, indem es für beide Ehegatten die Kapitalentschädigung neu berechnet. Dies hat so zu geschehen, daß die Summe der Kapitalentschädigungsbeträge dem entspricht, was bei richtiger Aufteilung der Gewinne auf beide Ehegatten und der entsprechenden Festsetzung der Kapitalentschädigung herausgekommen wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche durch Erbfolge auf einen Antragsteller übergegangen sind. In einem solchen Falle kann sich der Erbe nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, eine Doppelentschädigung stehe ihm zu, weil der zunächst ergangene Bescheid rechtskräftig geworden sei. Ergibt die Neuberechnung, daß die Kapitalentschädigung des Ehemannes geringer ausgefallen wäre, wenn beide Entschädigungen zugleich errechnet worden wären, so muß die Differenz zwischen der früher festgesetzten und der jetzt ermittelten Kapitalentschädigung von den Entschädigungsleistungen an die Klägerin, also den Rentenzahlungen, abgesetzt werden. c) Möglich ist auch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Ehemann der Klägerin auf Grund seines Verwaltungsrechts (§§1363, 1374 BGB a.F.) das Geschäft betrieben hat und es daher im Verhältnis zu seiner Frau als sein unternehmen anzusehen war. In diesem Falle hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob sich die Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft ihres Mannes in einem Rahmen hielt, der nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten als üblich galt. Diese Frage hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden. Die Erörterung dieses Punktes in den http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393758 5 von 6 3/28/2022

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