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Richtung besonders nahe. Dies hat der Senat in der BGHZ 31, 197, 201 abgedruckten Entscheidung
besonders hervorgehoben.
Eine derartige rechtliche Beurteilung hat zur Folge, daß beiden Ehegatten, also auch der Klägerin,
ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Ausschlusses aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit
zusteht. Aus naheliegenden Gründen wird es in derartigen Fällen meist schwierig sein, Umstände
festzustellen, die einigermaßen greifbare Anhaltspunkte für den Umfang der Beteiligung der
Gesellschafter an dem gemeinsam erarbeiteten Gewinn abgeben. Deshalb hat der Senat in dem
bereits erwähnten Urteil vom 6. Oktober 1960 darauf hingewiesen, daß in derartigen Fällen die
Höhe der Gewinnbeteiligung der mitarbeitenden Ehefrau geschätzt werden muß (§187 ZPO) und
hierbei der Lohn- und Gehaltsaufwand für eine entsprechende fremde Arbeitskraft einen geeigneten
Ausgangspunkt abgeben kann. Die entsprechenden Beträge müssen allerdings vielfach nach oben
oder unten berichtigt werden. Sie müssen erhöht werden, wenn die Ertragslage des Geschäfts und
die Lebensverhältnisse der Eheleute auf eine Lebenshaltung hinweisen, die die Ehefrau des
Geschäftsinhabers mit dem Gehalt einer Angestellten auch dann nicht erreichen könnte, wenn sie
nur für sich allein zu sorgen hätte. Dagegen ist ein Abschlag erforderlich, wenn die Ergebnisse des
Geschäfts in den drei Jahren vor der Verfolgung die Beteiligung der Ehefrau am Gewinn in Höhe des
Tarifgehaltes einer vergleichbaren Angestellten nicht zulassen. Dies ist bei kleineren Betrieben des
Handels und Handwerks nicht selten. Eine solche Korrektur wird der besonderen Stellung der
mitarbeitenden Ehefrau gerecht, sie entspricht auch den Vorschriften der §§12 und 14 der 3. DVBEG, die die Berechnung der Kapitalentschädigung dem Lebenszuschnitt der Verfolgten anpassen
wollen. Nach diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht die Kapitalentschädigung der
Klägerin errechnen müssen, wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß sie am Gewinn des
Betriebes beteiligt und daher in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt wurde.
Das Berufungsgericht wird nicht daran vorbeigehen dürfen, daß die Beteiligung der Klägerin an dem
Gewinn des Betriebes wahrscheinlich eine andere Berechnung der ihrem Ehemann zuerkannten
Kapitalentschädigung zur Folge gehabt hätte, wenn die Entschädigungsbehörde von vornherein die
Erträge aufgeteilt hätte. Auch nach der Rechtskraft des zunächst ergangenen Bescheides muß das
Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch der Klägerin die früher
ihrem Ehemann bewilligte Kapitalentschädigung berücksichtigen, indem es für beide Ehegatten die
Kapitalentschädigung neu berechnet. Dies hat so zu geschehen, daß die Summe der
Kapitalentschädigungsbeträge dem entspricht, was bei richtiger Aufteilung der Gewinne auf beide
Ehegatten und der entsprechenden Festsetzung der Kapitalentschädigung herausgekommen wäre.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche durch Erbfolge auf einen Antragsteller übergegangen
sind. In einem solchen Falle kann sich der Erbe nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, eine
Doppelentschädigung stehe ihm zu, weil der zunächst ergangene Bescheid rechtskräftig geworden
sei. Ergibt die Neuberechnung, daß die Kapitalentschädigung des Ehemannes geringer ausgefallen
wäre, wenn beide Entschädigungen zugleich errechnet worden wären, so muß die Differenz
zwischen der früher festgesetzten und der jetzt ermittelten Kapitalentschädigung von den
Entschädigungsleistungen an die Klägerin, also den Rentenzahlungen, abgesetzt werden.
c)
Möglich ist auch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Ehemann der Klägerin auf
Grund seines Verwaltungsrechts (§§1363, 1374 BGB a.F.) das Geschäft betrieben hat und es daher
im Verhältnis zu seiner Frau als sein unternehmen anzusehen war. In diesem Falle hängt die
Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob sich die Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft ihres
Mannes in einem Rahmen hielt, der nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten als üblich galt.
Diese Frage hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden. Die Erörterung dieses Punktes in den
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