36 Mit Bescheid vom 21. Juli 2021, zugestellt am 26. Juli 2021, widerrief der Beklagte die erteilte waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte (Ziffer 1), verfügte die Abgabe der Waffen und Munition an einen Berechtigten oder alternativ deren Unbrauchbarmachung (Ziffer 2) sowie die Rückgabe der Waffenbesitzkarte an die Erlaubnisbehörde (Ziffer 3). Begründet wurden die Anordnungen mit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, die sich im Wesentlichen aus den durch die Sicherheitsbehörden mitgeteilten Erkenntnissen ergebe. Im Rahmen von Ermittlungen sei bi- und multilaterale Kommunikation aufgefallen, die Anlass gebe, an der Verfassungstreue der Klägerin zu zweifeln, da fremden- und ausländerfeindliche, teils antisemitische und die Zeit des Nationalsozialismus glorifizierende Äußerungen vor allem durch den Austausch von Bildnachrichten, kommuniziert worden seien. Weiterhin sei die Klägerin die derzeitige Lebensgefährtin des führenden Kopfes der Gruppierung. Dieses Näheverhältnis deute darauf hin, dass die Klägerin ein gesteigertes Interesse an den genannten ideologischen Auffassungen habe bzw. diese gar selbst teile. 37 Am 26. August 2021 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. 38 Am 3. Januar 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Klägerin bei der Beantragung ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis eine Wohnung angegeben habe, die sie selbst nicht bewohne. Sie habe durch ihre Angaben bei der Beantragung den Eindruck erweckt, dass sie die Waffen an der angegebenen Adresse in Schwerin aufbewahre. Durch dieses Verhalten läge ein Verstoß gegen § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG vor, da der tatsächliche Aufbewahrungsort der Waffen verschleiert worden sei und somit eine Aufbewahrungskontrolle durch die Waffenbehörde nicht durchführbar gewesen seien. 39 Am 24. Januar 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 40 Sie meint, sie sei nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Insbesondere fehle es an nachprüfbaren Feststellungen zu Handlungen und Zielsetzungen, auf die sich der Beklagte stützen könne. Sie habe niemals an den Chats von „NORD KREUZ“ teilgenommen, Veranstaltungen von „NORD KREUZ“ oder gemeinsame Schießtrainings mit „NORD KREUZ“ besucht und sich auch nicht bilateral mit einzelnen Gruppenmitgliedern dergestalt ausgetauscht. Es gebe zudem keine belastbaren Tatsachen, dass „NORD KREUZ“ rechtsradikale Tendenzen verfolge. Sie habe ihren Wohnsitz auch nicht verschleiern wollen, vielmehr habe sie ihrem Antrag eine Rechnung beigefügt, aus der sich ihre tatsächliche Anschrift und somit die Verwahradresse der Waffen ergebe. Es sei treuwidrig, wenn der Beklagte den Widerruf ausspreche, obwohl er die tatsächliche Wohnanschrift der Klägerin habe kennen können und nach deren Bekanntwerden eine Eintragung in die Waffenbesitzkarte vorgenommen und Gebühren für die Aufbewahrungskontrolle erhoben habe. 41 Die Klägerin beantragt, 42 43 44 den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 3. Januar 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. - Seite 7 von 20 -

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