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(1) Zur Bestimmung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -,
BeckRS 2019, 20166 Rn. 23) auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die elementaren
Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG,
das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 670/13 -, BeckRS 2018, 18810 Rn. 107). Antisemitische
oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13
-, BeckRS 2017, 100243 Rn. 527). Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das
von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmono-
pol (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 547) richtet sich eine
Bestrebung, wenn sie versucht, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der
Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer
von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden (vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9.
November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 21).
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(2) Weiter muss sich gegen diese elementaren Grundsätze „gerichtet“ werden. Dies
setzt voraus, dass die Person oder Vereinigung als solche nach außen eine kämpferischaggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt.
Ausreichend ist insofern, wenn die Person oder Vereinigung die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen
sind hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23.; VG Berlin, Beschluss vom 16.3.2020 - 1 L 14/20 -, juris Rn. 16).
Die Sicherheitsbehörden dürfen dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen
den Gedanken der Völkerverständigung erkennen lassen (so auch: BVerfG, Beschluss
vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 L 306/21 -, juris Rn. 25).
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Ein derartiges Gerichtetsein gegen elementare Verfassungsgrundsätze ist etwa bei Vereinigungen anzunehmen, die in ihrer Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus aufweisen. Dies ist bspw. bei Vereinigungen, die sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und
deren Ideologie bekennen, der Fall. Es genügt allerdings hingegen nicht schon, wenn sie
die verfassungsgemäße Ordnung ablehnt oder ihr andere Grundsätze entgegenstellt.
Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen werden im Waffenrecht an die bloße verfassungsfeindliche Haltung keine negativen Konsequenzen geknüpft. Anders als bspw. im
Beamtenrecht wird vom Waffenbesitzer kein Bekenntnis zur oder Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verlangt (vgl. zu einer beamtenrechtlichen Disziplinarklage wegen Mitgliedschaft bei „NORD KREUZ“ VG Greifswald, Urteil vom 5. Mai
2022 - 11 A 1449/21 HGW -, BeckRS 2022, 28210; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2023 - VG 4 K 292/21 -, BeckRS 2023, 3491). Für das Waffenrecht gilt daher, dass
die Bestrebung darauf gerichtet sein muss, die verfassungsgemäße Ordnung zu überwinden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, juris Rn. 13). Erforderlich bleibt
es, dass die verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verwirklicht werden sollen (BVewG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 20). Im Einzelfall kann
bereits das offene Bekenntnis zum Nationalsozialismus eine solche kämpferisch-aggres- Seite 9 von 20 -