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Innerhalb der Chatgruppe NORD Com wurden gemeinsame Überlegungen zur Vorbereitung auf den Krisenfall angestellt und Treffen von Gruppenmitgliedern organisiert.
Über diese Treffen führte der Angeklagte auch Protokoll. Es wurden dabei auch von
insgesamt ca. 25 Personen jeweils ca. 500 EUR für gemeinsame Anschaffungen eingesammelt.
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Dieses Geld wurde in Umsetzung der Überlegungen jedoch nicht nur für Gegenstände der vorstehend genannten Arten genutzt, sondern auch zur Beschaffung von etwa 30.000 Schuss Munition für insgesamt ca. 7.500 EUR. Geplant war, dass im Krisenfall auch für Berechtigte ausreichend (legale) Waffen und ca. 40.000 Schuss Munition zur Verfügung stehen sollten. Über die Einnahmen und Ausgaben für Beschaffungen und diese selbst sowie bei den Mitgliedern vorhandene Waffen und Munition
führte der Angeklagte ebenfalls Buch.
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Zwecks Beschaffung von (auch illegaler) Munition wandte sich der Angeklagte
in der ersten Hälfte des Jahres 2016 ferner an die inzwischen gesondert verfolgten …………………, allesamt ebenfalls Mitglieder der beiden vorbezeichneten Chatgruppen sowie Polizeibeamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
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Betreffend die Versuche der Beschaffung von (auch illegaler) Munition schrieb der
Angeklagte
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1. am 27.01.2016 an ……..: [‚]Tini, wenn sich die Möglichkeit ergibt…bräuchte ich
noch .223 Doppelkern…‘,
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2. ebenfalls am 27.01.2016 an ………: ‚Falls sich für Dich die Gelegenheit für .223
Doppelkern ergibt, denk an mich…‘ und
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3. am 24.03.2016 an ……: ‚Benötige 223 DK‘ sowie
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4. am 19.04.2016 ebenfalls an ……: ‚Moin Pete, was gibt´s Neues? Frage DK?‘. worauf …… antwortete: ‚Wenn klappt diesen do Größenordnung?‘, woraufhin der Angeklagte antwortete: ‚Alles was geht…‘
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Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Versuche erfolgreich waren.
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Zwischen dem Angeklagten und den anderen Mitgliedern der Chatgruppe fand auch
– allerdings nicht innerhalb der Chatgruppen, sondern bilateral und ohne erkennbaren Bezug zu den gegenständlichen Waffen, Munition und Irritations- / Sprengkörpern und -stoffen – ein Austausch von anderen Informationen, Inhalten und Gedanken wie etwa (sog.) Humor statt, darunter auch solche eindeutig fremdenfeindlichen,
rechtsradikalen, klar außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehenden Inhalts. (…)
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So bezeichnete etwa der gesondert verfolgte ……… gegenüber dem Angeklagten
den Bundesminister Maas am 01.05.2016 als ‚Volksverräter‘ und der Angeklagte den
Bundesminister Maas in der Reaktion als ‚arroganten Abschaum‘.
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Darüber hinaus wurden allgemein der Nationalsozialismus und Adolf Hitler positiv
dargestellt. Es wurden u.a. Bilder mit Hakenkreuzen und Geburtstagsgrüße anläss-
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