1 Die Klägerin wendet sich gegen den vom Beklagten ausgesprochenen Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis. 2 Die Klägerin ist Polizeibeamtin und stellte am 5. März 2020 einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte sowie einer zugehörigen Munitionserwerbsberechtigung bei der Landeshauptstadt Schwerin. Als Adresse gab sie „.............., in ...............“ an. Dem Antrag war eine Rechnung vom 6. August 2019 über einen Kurzwaffentresor beigefügt, auf dem als Lieferadresse „ A. ......................... A-Straße, A-Stadt“ angegeben war. 3 Seit dem 24. März 2020 ist die Klägerin Inhaberin einer durch die Landeshauptstadt Schwerin erteilten Waffenbesitzkarte (Nr. 9/2020) mit zwei Voreintragungen. Den Erwerb von zwei Schusswaffen zeigte sie mit Schreiben vom 13. Mai 2020 sowie vom 17. März 2021 an. Den Anzeigen des jeweiligen Erwerbs der Waffen ist die Adresse der Klägerin in A-Stadt zu entnehmen. 4 Am 24. Juni 2020, 26. Juni 2020 und am 27. Juni 2020 sollten waffenrechtliche verdachtsunabhängige Kontrollen durch die Waffenbehörde der Landeshauptstadt Schwerin an der Schweriner Adresse stattfinden. Sie verliefen ergebnislos, weil die Klägerin nicht angetroffen wurde. 5 Im Rahmen von sicherheitsbehördlichen Ermittlungen wurde der Landeshauptstadt Schwerin am 8. September 2020 durch das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern mitgeteilt, dass es sich bei der angegebenen Anschrift um einen Scheinwohnsitz der Klägerin handle. Die Klägerin wohne stattdessen tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf dem Flugplatz in A-Stadt in einem Wohnwagen. 6 Durch die Landeshauptstadt Schwerin wurde am 8. September 2020 eine Melderegisterauskunft eingeholt. Diese ergab, dass die Klägerin seit dem 2. Oktober 2018 unter ihrer Schweriner Adresse gemeldet ist. 7 Am 10. September 2020 teilte die Landeshauptstadt Schwerin dem Beklagten den Sachverhalt mit und übergab zuständigkeitshalber die Waffenakte. In dem Übersendungsschreiben wurde zudem mitgeteilt, dass die Klägerin den Scheinwohnsitz in einem Telefongespräch am 10. September 2020 eingeräumt habe und eine umgehende Ummeldung vornehmen wolle. Weiter habe sie erklärt, dass eine Aufbewahrung der Waffen in ihrem Wohnwagen an ihrer tatsächlichen Wohnadresse nach den rechtlichen Vorgaben stattfinde. 8 Laut den weiteren meldebehördlichen Unterlagen ist die Klägerin seit dem 1. September 2020 an ihrer aktuellen Anschrift im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemeldet. 9 Mit Schreiben vom 19. März 2021 teilte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Beklagten mit, dass die Klägerin rechtsextremistisch motivierte Prepperaktivitäten der Gruppierung „NORD KREUZ“ unterstütze und zum engsten Kreis der Führungsperson – .......... – zähle und dessen Lebenspartnerin sei. Zwischen mindestens dem 20. Dezember 2015 und dem 11. Juni 2019 habe die Klägerin in bilateralem Kontakt mit ihm gestanden. Es seien verschwörungstheoretische Aspekte zur „Geflüchtetenkrise [sic!]“, antisemitische Inhalte sowie der Bundesrepublik Deutschland die Staatlichkeit absprechende Inhalte geteilt worden. Die Klägerin habe zudem aktiv solchen „In- - Seite 2 von 20 -

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