schau mit den melderechtlichen Vorschriften. § 37f Abs. 1 Nr. 3 WaffG soll der Waffenbehörde die eindeutige Identifikation des Waffenbesitzers (Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022,
§ 37f Rn. 2) und damit die Kontrolle des ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen und
Munition ermöglichen. Die Angabe der tatsächlichen Wohnanschrift des erlaubnispflichtigen Waffenbesitzers stellt dabei ein wesentliches Kriterium dar, um die Kontrollbefugnis
ausüben zu können.
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Maßgeblich ist vorliegend nicht der Antrag vom 5. März 2020 auf Erteilung einer grünen
Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung. Denn § 37a WaffG fordert nur
die Anzeige des Umgangs mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und regelt nicht die für
den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderlichen Angaben. Der von § 37a
Satz 1 Nr. 2 WaffG erfasste Erwerb von Schusswaffen erfordert hingegen eine den vorstehenden Voraussetzungen gerecht werdende Anzeige. Hinsichtlich der ersten von der
Klägerin erworbenen Waffe ist dem Verwaltungsvorgang ein von der „shoot-club“-GmbH,
einem Waffenfachhandel, ausgestellter und auf den 13. Mai 2020 datierter und der Stadt
Schwerin zugefaxter „Waffen-Erwerbs-Nachweis“ zu entnehmen. Darin wird als Wohnanschrift der Erwerberin die Adresse der Klägerin in A-Stadt angegeben. Zugleich ist dem
Verwaltungsvorgang ein Gebührenbescheid vom 18. Mai 2020 zu entnehmen, der auf
den Antrag zur Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte vom selben
Tag Bezug nimmt. Dieses Schreiben ist an die Schweriner Adresse der Klägerin adressiert. Weiter ist dem Verwaltungsvorgang des Beklagten die Anzeige des Erwerbs der
Pistole Walther PPQ vom 17. März 2021 zu entnehmen, in dem die Klägerin ihre Adresse
in A-Stadt angab.
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Auch wenn danach die Erwerbsanzeigen – anders als der Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte – die tatsächliche Adresse der Klägerin wiedergeben, ist die erste Anzeige
an die unzuständige Behörde gerichtet, weil der Beklagte und nicht die Behörde der Meldeadresse zuständig war.
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Dies kann allerdings ebenso wie die fehlerhafte Angabe in dem Antrag auf Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte vom 5. März 2020 dahingestellt bleiben, weil jedenfalls kein
gröblicher Verstoß zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann.
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Gemessen an der Zielsetzung der §§ 37a, 37f Abs. 1 Nr. 3 lit. j WaffG wöge der jeweilige
Verstoß zwar objektiv schwer, weil der Gesetzeszweck des Waffengesetzes, den Umgang
mit Waffen und Munition zu kontrollieren (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG), beeinträchtigt wäre. Die
Kammer konnte aber jedenfalls nicht feststellen, dass ein etwaiger Verstoß vorsätzlich
von der Klägerin begangen worden wäre oder dieser auf einer besonderen Leichtsinnigkeit, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhte, die eine fehlerhafte Einstellung zur
waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften darstellen würde.
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Die Klägerin konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass sie ihre Adresse in Schwerin in dem Antrag vom 5. März 2020 angegeben hat, weil sie damals annahm, eine Zustellung von Schriftstücken an ihre tatsächliche Wohnanschrift in A-Stadt sei nicht möglich. Sie ist davon ausgegangen, eine Ummeldung dorthin sowie der Empfang von Briefen sei nicht möglich, weil sie auf einem
Flugplatz in einem Wohnwagen wohnte. Der Irrtum über die Zulässigkeit einer Ummeldung ist auch nicht derart evident, dass auf eine bewusste Falschangabe zu schließen
wäre. Vielmehr ist wegen der Atypik des dauerhaften Wohnens in einem Wohnwagen der
Schluss naheliegend, dass eine melderechtliche Anmeldung als Wohnanschrift unzulässig sein könnte. In diesem Zusammenhang ist es nachvollziehbar, wenn für den Postver- Seite 19 von 20 -