dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Per- son künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; Gade, in: ders., WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 20) bzw. im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 3, dass eine verfassungsfeindliche Bestrebung verfolgt wird; ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5 m. w. N.; Papsthart, in: Steindorf, WaffR, 11. Aufl. 2022, § 5 Rn. 40). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es – anders als im strafrechtlichen Verfahren – nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht. Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, a. a. O., § 1 Rn. 4). 64 (4) Es ist schon im Ansatz nicht erkennbar, wodurch die Klägerin eine Bestrebung im vorstehenden Sinne selbst verfolgt oder eine solche Bestrebung verfolgende Vereinigung unterstützt haben soll oder was mit hinreichender Sicherheit darauf schließen ließe, dass sie deren Mitglied gewesen wäre. Der Beklagte stützt sich insoweit allein auf den bilateralen Austausch der Klägerin mit .........., ihre Nähebeziehung sowie den Ankauf eines Waffenmodells, das auch der Favorit von ........ sei soll. Die bilaterale Kommunikation mit ........ lässt nicht darauf schließen, dass die Klägerin Grundwerte der Verfassung abschaffen oder die verfassungsmäßige Ordnung habe überwinden wollen. Soweit die Klägerin sich für die Übersendung eines Links zu einem Video mit verfassungsfeindlichen Inhalten bei ........ bedankt und weiteren „Input“ erbittet, lässt die Kommunikation allenfalls auf eine verfassungskritische oder verfassungsfeindliche Haltung auch der Klägerin schließen, die für sich im Rahmen des Waffenrechts nicht ausreicht. Unabhängig davon, ob ........ oder die Gruppe „NORD KREUZ“ eine verfassungsfeindliche Bestrebung verfolgen, kann jedenfalls aufgrund der vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen auch nicht auf eine Unterstützungsleistung oder Mitgliedschaft der Klägerin geschlossen werden. Die Nähe zu ........, der Ankauf seiner mutmaßlichen „Lieblingswaffe“ sowie bilaterale Kommunikation mit ihm lassen diesen Schluss nicht mit hinreichender Sicherheit zu. All dies lässt ebenso sicher die alternative Schlussfolgerung zu, dass die Klägerin zwar eine persönliche Beziehung mit ........ hat und auf seinen Ratschlag für die eigene und selbstständige Ausübung des Schießsports ein bestimmtes Pistolenmodell erworben und sich zudem zumindest nicht deutlich von den verfassungsfeindlichen Inhalten übermittelter Nachrichten distanziert hat, im Übrigen aber die Ansichten und etwaige Aktivitäten von ........ mit Bezug auf das Preppen, „NORD KREUZ“, Untergangsszenarien und Verschwörungstheorien ablehnt. Entsprechend hat sich die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingelassen. 65 (5) Davon unabhängig sind vorliegend keine Tatsachen ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würden, die Gruppe „NORD KREUZ“ sei eine Vereinigung, die eine Bestrebung in dem vorstehenden Sinne verfolgt habe. - Seite 11 von 20 -

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