ordnete die öffentliche Zustellung an. Auf der Rückseite des Bescheids befindet sich ein vom zuständigen Bediensteten unterzeichneter Vermerk der Geschäftsstelle: "ausgehängt am 23.8.60, abgenommen am 12.9.60". Die bei der Urschrift liegende Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift durch Siegel und Unterschrift versichert ist und die im Gegensatz zur Urschrift einen vollständigen Hinweis nach §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthält, trägt den Aufdruck: "Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung ausgehängt am 23.8.60, abgenommen am 12.9.60". Im Februar 1967 beantragte die Klägerin, den Bescheid aufzuheben und über ihre Ansprüche aus §§28 ff und §43 BEG zu entscheiden; denn sie sei von 1956 bis 1966 mit Unterbrechungen in Nervenheilanstalten behandelt worden und deshalb verhindert gewesen, ihre wechselnden Anschriften mitzuteilen. Die Behörde lehnte am 7. Dezember 1967 ab, weil der Bescheid vom 19. August 1960 unanfechtbar geworden sei. Die Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit wies das Landgericht ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin nur noch ihren Anspruch aus §§28 ff BEG weiter. Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang auf und verwies den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist gerechtfertigt. I. Das Berufungsgericht legt dar, die Prozeßfähigkeit der Klägerin sei zu der Zeit, als sie selbst die Klage eingereicht, den Rechtsstreit vor dem Landgericht geführt und ihrem Prozeßbevollmächtigten Vollmacht zur Durchführung der Berufung erteilt habe, nicht zweifelhaft gewesen. Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des Tatrichters hält der Senat für zutreffend. Die Klägerin hat den Rechtsstreit im ersten Rechtszug zweckentsprechend, wenn auch mit Hilfe einer anderen Person, betrieben und dabei keine Ausfallserscheinungen erkennen lassen. Auch ihr Schriftsatz vom 22. Januar 1969, den sie zur Zeit der Vollmachterteilung an ihren Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszugs bei der Behörde einreichte, zeigt, daß sie ihr Ziel, ungeachtet des ablehnenden Bescheids vom 19. August 1960 Entschädigung zu erlangen, mit vernünftigen Erwägungen verfolgte. Danach weist das Verhalten der Klägerin seit Einreichung der Klage nicht auf einen seither bestehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit hin, der die freie Willensbestimmung beeinträchtigt haben könnte (§104 Nr. 2 BGB). Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Klägerin wegen Bestellung eines gesetzlichen Vertreters in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt (§114 BGB) oder geschäftsunfähig nach §104 Nr. 3 BGB gewesen wäre. Sie war mithin nach dem anwendbaren deutschen Recht (§55 ZPO, 209 Abs. 1 BEG) in der maßgebenden Zeit seit Klageerhebung, insbesondere auch bei Erteilung der Prozeßvollmacht (vgl. BGH LM Nr. 6 zu §52 ZPO = FamRZ 1964, 28) prozeßfähig im Sinne des §52 ZPO. Klage und Berufung sind zulässig. Einer Sachentscheidung stünde selbst dann kein Prozeßhindernis entgegen, wenn die Klägerin nach Erteilung der Prozeßvollmacht prozeßunfähig geworden wäre (§246 ZPO, §209 Abs. 1 BEG; BGH a.a.O.). II. Das Berufungsgericht nimmt an, der Bescheid vom 19. August 1960 sei noch anfechtbar, weil zwingende Formerfordernisse bei seiner öffentlichen Zustellung nicht beachtet worden seien. Gemäß §197 BEG, §15 Abs. 3 Satz 3 VwZG sei auf dem zuzustellenden, mithin dem ausgehängten Schriftstück vom zuständigen Bediensteten der Tag des Aushangs und der Abnahme zu vermerken; http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31389018 2 von 5 4/8/2023

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