Anmerkung zu §7). Der Grundsatz des §7 VwZG, daß im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder
beschränkten Geschäftsfähigkeit des Antragstellers die Zustellung des Bescheids nur an den
gesetzlichen Vertreter oder seinen Bevollmächtigten gerichtet werden darf, gilt, wie die Überschrift
des III. Abschnitts des VwZG klarstellt, für alle Zustellungsarten, mithin auch für die öffentliche
Zustellung. Das ist berechtigt, obwohl die Behörde, wenn sie den Aufenthaltsort des Antragstellers
nicht kennt, in aller Regel Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit nicht zu haben braucht und sie auch
nicht klären konnte. Der Schute des Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen geht
dem Interesse des Landes an einem baldigen Abschluß des Verfahrens vor.
Der mögliche Zustellungsmangel konnte nicht dadurch geheilt werden, daß die URO als
Bevollmächtigt a der Klägerin durch ihre Unterbevollmächtigten Ende Januar 1967 die
Entschädigungsakten eingesehen und Kenntnis von dem Bescheid vom 19. August 1960 erlangt
hat; denn durch eine wirksame öffentliche Zustellung wäre die Klagfrist des §210 BEG in Lauf
gesetzt worden (§9 Abs. 2 VwZG).
Entgegen der Meinung der Revision ist das Recht, den Bescheid vom 19. August 1960 mit der Klage
anzufechten, nicht verwirkt. Die Klägerin hat innerhalb eines Monats, nachdem sie durch ihre
Bevollmächtigten Kenntnis von dem öffentlich zugestellten Bescheid erlangt hatte, bei der Behörde
beantragt, über ihre dann bis 31. März 1967 näher dargelegten Ansprüche zu entscheiden. Das
beklagte Land hatte danach keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, daß die Klägerin ihre Ansprüche
nicht weiterverfolge. Die mit Zustellung des Bescheids am 12. Dezember 1967 beginnende Klagfrist
des §210 Abs. 2 BEG ist gewahrt.
Nach alledem bleibt offen, ob die Klägerin noch ein Recht auf eine Sachentscheidung über ihren mit
der Berufung weiterverfolgten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit
hat. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, abschließend darüber zu
entscheiden, ob der Bescheid vom 19. August 1960 wirksam zugestellt worden ist. Die fehlenden
Feststellungen wird der Berufungsrichter nachzuholen haben. Die Geschäftsfähigkeit der Klägerin
wird entsprechend §55 ZPO zu beurteilen sein. Für die Entscheidung der Frage, ob die Klägerin
geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig im Sinne des §7 Abs. 1 VwZG war, kann nicht
gemäß Art. 7 EGBGB allein das Recht des Staates maßgebend sein, dem die Klägerin angehört. Für
die Zulässigkeit des Verfahrens vor der deutschen Entschädigungsbehörde und die Wirksamkeit der
es abschließenden Zustellung an den Antragsteller selbst genügt es, daß dieser nach deutschem
Recht (§§104, 114, 106 BGB) geschäftsfähig ist, auch wenn sein Heimatrecht eine abweichende
Beurteilung erfordern sollte. Andererseits sind die Belange des Antragstellers ausreichend gewahrt,
wenn nach dem Recht des Staates, dem er angehört, die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit
bejaht werden muß.
III.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auch insoweit aufgehoben und die Sache zur
Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, als das Landgericht die Klage
auf Entschädigung für Schaden an Freiheit abgewiesen hat. Das war nicht zulässig, weil die Klägerin
ausweislich der Berufungs- und Begründungsschrift vom 7. Mai 1969 und des Tatbestands des
Berufungsurteils nur beantragt hatte, den Beklagten zur Entschädigung ihres Gesundheitsschadens
zu verurteilen. Diesen Verstoß gegen §§523, 308, 536 ZPO, §209 Abs. 1 BEG hat das
Revisionsgericht ohne Rüge nach §554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO von Amts wegen zu beachten (BAG NJW
1971, 1332; BGH WM 1971, 1251). Das Berufungsurteil wird daher auch aufgehoben, soweit es
außerhalb der Berufungsanträge entschieden hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreits nicht an
das Berufungsgericht zurückverwiesen; denn es ist kein Antrag gestellt worden, der dem
Oberlandesgericht eine Entscheidung über den Freiheitsschaden erlauben würde.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31389018
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4/8/2023