BGH, Urteil vom 28.06.1973 – IX ZR 163/70OLG München23.04.1970
BeckRS 1973, 31389018
BGH, Urteil vom 28.06.1973 – IX ZR 163/70OLG München23.04.1970
Titel:
BGH: Urteil vom 28.06.1973 - IX ZR 163/70
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 28. Juni 1973
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1973 durch die
Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 23. April 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit über den im Berufungsrechtszug allein geltend gemachten Anspruch auf
Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Die 1908 in Polen geborene jüdische Klägerin befand sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager
Bayerns und wanderte 1949 nach den USA aus.
1950 beantragte sie unter der Anschrift "
, Mass./USA" Entschädigung für
Schaden an Freiheit und Körper oder Gesundheit. Sie legte nur dar, sie sei von Juni 1941 bis Ende
1942 im Ghetto Sambor und von Anfang 1943 bis Dezember 1944 im Arbeitslager Gleiwitz
festgehalten worden. 1952 zog sie nach New York City um, ohne die Behörde zu unterrichten. Diese
forderte am 14. August 1957 die Klägerin unter der 1950 mitgeteilten Anschrift auf, den
Verfolgungshergang näher darzulegen. Das Schreiben kam mit dem Vermerk "unknown" zurück.
Durch Bescheid vom 19. August 1960 lehnte die Behörde die Ansprüche "wegen fehlenden
Nachweises der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. wegen fehlender Mitwirkung" ab und
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