18 Der Facebook-Eintrag der Angeschuldigten sei darüber hinaus im konkreten Fall in objektiver Hinsicht nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Denn unter Berücksichtigung der Art, des Inhalts, der Form und des Umfeldes der Äußerung sowie der Stimmungslage in der Bevölkerung und der konkreten politischen Situation im Dezember 2021 in Deutschland sei dem Facebook-Eintrag der Angeschuldigten mit dem Appell "Wir stehen auf!!" bei objektiver Betrachtung kein Aufruf zu einem Rechtsbruch im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB immanent. Dem Wortlaut nach sei der öffentliche Facebook-Eintrag der Angeschuldigten zunächst als Aufruf zu verstehen, sich gegen die geplante gesetzliche Einführung einer Impfpflicht für bestimmte Personengruppen öffentlich zu positionieren und für diese Meinung aktiv, d.h. nach außen erkennbar, einzutreten. Gerade wegen der provokativen, abstoßenden und anstößigen Verwendung des Judenstern-Symbols als Mittel der Meinungsäußerung, möge die Angeschuldigte durch ihr Verhalten zu einer Emotionalisierung des gesamtgesellschaftlichen Diskurses über die Impfpflicht und zu einer Vergiftung des politischen Klimas in Deutschland beigetragen haben. Das Gericht verkenne zudem nicht, dass eine Vielzahl von Kundgebungen sogenannter Coronaoder Impfgegner dazu genutzt würden, Aggressionen, Straftaten und Gewalttätigkeiten zu begehen, die den öffentlichen Frieden empfindlich störten. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, dass nicht alle Personen, die sich im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung auf den Demonstrationen oder in öffentlichen oder sozialen Medien als Impfgegner zu erkennen gegeben hätten, diesen radikalisierenden gewaltbereiten Gruppen zuzuordnen seien oder deren Treiben billigten. Dann könne aber auch der Angeschuldigten im Einzelfall ohne weiter hinzutretende Umstände nicht unterstellt werden, dass ihrem Facebook-Eintrag bei objektiver Betrachtung ein Aufruf zur Störung des öffentlichen Friedens innewohne. Nach den bisherigen Ermittlungen handle es sich bei der Angeschuldigten um eine einzelne, vergleichsweise unbekannte Privatperson, die keinem politischen Spektrum zuzuordnen sei und die nicht erkennbar mit Rechtsradikalen, Verschwörungstheoretikern oder anderen staatsfeindlichen und gewaltbereiten Gruppierungen sympathisierte. Der Facebook-Gruppe der Angeschuldigten seien nur 16 (Anmerkung der Kammer: tatsächlich wohl 26) Mitglieder beigetreten. Die tatsächliche Außenwirkung der Meinungsäußerung der Angeschuldigten sei daher sehr gering gewesen. Gerade angesichts der öffentlich und gesamtgesellschaftlich geführten Debatte um die Einführung einer Impfpflicht in Deutschland, komme der grundrechtlich in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit in einer demokratischen Grundordnung ein hoher Stellenwert zu. Die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit schütze gerade auch während laufender Gesetzgebungsverfahren alle Äußerungen zu gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese für moralisch oder unmoralisch, richtig oder falsch, wertvoll oder wertlos gehalten würden. Eine pauschale Kriminalisierung aller Konstellationen, in denen der "Judenstern" zur Meinungsäußerung und Stimmungsmache verwendet werde, verbiete sich ohne Hinzutreten der in § 130 Abs. 3 StGB beschriebenen Umstände. 19 Selbst bei abweichender Beurteilung des objektiven Tatbestands des § 130 Abs. 3 StGB sei im konkreten Einzelfall ein subjektiver Tatvorsatz der Angeschuldigten anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Es sei insbesondere nicht sicher festzustellen, dass die offensichtlich unreflektiert handelnde Angeschuldigte den oben genannten Facebook Eintrag wissentlich und willentlich platziert habe, um in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art zu verharmlosen. Die Angeschuldigte habe anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung auf den Vorwurf der Volksverhetzung mit Entsetzen reagiert und tränenreich versichert, sie habe mit dem Eintrag im Dezember 2021 lediglich ihre Meinung zum Ausdruck bringen wollen, dass die Ungeimpften nicht am gesellschaftlichen Leben hätten teilnehmen dürfen. Es habe aus ihrer Sicht eine Ausgrenzung der Ungeimpften stattgefunden. Sie habe persönlich niemanden angreifen oder aufhetzen wollen. Natürlich könne man die Ausgrenzung der Ungeimpften in Deutschland nicht mit der Judenverfolgung vergleichen. Zum damaligen Zeitpunkt habe es viele Gruppen gegeben, die diesen benutzt hätten. Sie habe sich bei dem Eintrag nichts dabei gedacht. Diese Einlassung sei zur Überzeugung des Gerichts bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht zu widerlegen. Eine in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 3 StGB unreflektierte, gegebenenfalls fahrlässige Verwendung des Judenstern-Symbols sei nicht strafbar. 20 Mit Schreiben vom 18.05.2022, eingegangen am 23.05.2022, hat die Staatsanwaltschaft Aachen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Monschau - Strafrichter - vom 07.05.2022 sofortige Beschwerde eingelegt und die Verfahrensakte dem Landgericht Aachen als Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung hat sie zunächst ausgeführt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung vom 14.04.2022 verwiesen werde. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass auch unter Beachtung der nach Art.5 Abs. 1 GG garantierten Meinungsfreiheit die

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