- Quelle: beck-online DIE DATENBANK trug sie in einer am 23. November 1967 eingereichten eidesstattlichen Versicherung vor, sie habe nach der Besetzung Ungarns durch die deutschen Truppen den Judenstern getragen, einer Festnahme sei sie entgangen, weil sie mit ihren Angehörigen Zuflucht in einem unter schwedischem Schutz stehenden Haus in Budapest habe finden können. Von Oktober 1944 bis zum Einmarsch der russischen Truppen habe sie jedoch in einem Keller im Ghetto unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssen. Später machte sie geltend, sie habe sich mit ihren Angehörigen von 1941 bis 1944 aus Angst vor Verfolgung in einem Dachraum versteckt gehalten. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche auf Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden durch Bescheid vom 11. Dezember 1967 zurückgewiesen. Ein neues Antragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG hat sie verneint, soweit der Klägerin schon nach bisherigem Recht ein Entschädigungsanspruch zugestanden habe, die Behauptung über ein Leben in der Illegalität seit 1941 hat sie nicht geglaubt. Die Klage auf Zahlung von 7.200 DM Entschädigung für Freiheitsschaden sowie von Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden hat das Landgericht mit gleicher Begründung abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat sich die Entschädigungsbehörde auch darauf berufen, daß die Klägerin innerhalb der Frist des §190 a BEG keine Sachverhaltsdarstellung gegeben habe. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 1 Abs. 4, 1 BEGSchlußG wegen der Ansprüche für solche Schäden verneint, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nach der deutschen Besetzung Ungarns im Frühjahr 1944 beruhen. Auf die Geltendmachung dieser Ansprüche sei die Änderung des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG ohne Einfluß gewesen. Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG gewähre der Klägerin ein Neuantragsrecht für Ansprüche, die sie auf Verfolgungsmaßnahmen vor diesem Zeitpunkt stütze. Insoweit stehe jedoch §190 a BEG dem Klagebegehren entgegen. Diese nach Art. III Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG entsprechend anwendbare Vorschrift erfordere die in §190 Nr. 1-4 BEG bezeichneten Angaben, die der Behörde als Bearbeitungsgrundlage dienen sollen. Dem werde der Vortrag der Klägerin bis 31. März 1967 nicht gerecht. Sie habe nur ihren Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, ihre Eigenschaft als Ungarnflüchtling und eine Verfolgung "aus Gründen der Rasse" angegeben. Die Einzelumstände der Verfolgung ließen sich erst einer am 29. November 1967 eingereichten eidesstattlichen Versicherung entnehmen. Der Berufungsrichter hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Klägerin hat die Antragsfrist des §189 Abs. 1 Satz 2 BEG versäumt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §189 Abs. 3 BEG ist nicht gestellt. Deshalb kann die Klägerin Entschädigung nur erhalten, wenn ihr aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Neuantragsrecht der Klägerin auf Entschädigung des nach der Besetzung Ungarns durch die deutschen Truppen im Frühjahr 1944 erlittenen Freiheitsschadens verneint. Dieser Teilanspruch stand ihr schon nach bisherigem Recht zu (vgl. BGH RzW 1970, 562 Nr. 28). Denn nach den Feststellungen im Berufungsurteil beruhte der Freiheitsschaden seit der Besetzung Ungarns im April 1944 auf unmittelbar gegen die Klägerin gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des §2 BEG. Ob der Klägerin für die behauptete Freiheitsentziehung oder -beschränkung vor April 1944 ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 4, 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1971-N-31385755 2 von 4 7/14/2022

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