ge Krisen vorbereitet haben. Belegbar ist, dass der Kläger und die Mitglieder der Gruppe am „Tag X“ eines oder mehrere sog. Safehouses aufsuchen wollten. Dort beabsich-
tigten sie entsprechend ihres gemeinsamen Planes, während der Krise auszuharren und
mittels ihrer Vorbereitungen auf den „Tag X“ zu überleben. Es liegen hingegen keinerlei Tatsachen vor, die den Schluss rechtfertigten, die Herbeiführung des „Tags X“ sei von
Mitgliedern der Gruppe beabsichtigt gewesen. Weil die Aktivitäten der Gruppe allein auf
das Überleben am „Tag X“ ausgerichtet sind und dessen Eintreten von externen Faktoren abhängen sollte, stellt die Annahme des Beklagten, die aktive Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung sei beabsichtigt, eine bloße Mutmaßung dar.
67
Es ist unerheblich, dass der „Tag X“ innerhalb der Gruppe nicht konkretisiert wurde und
nach Ansicht einiger Mitglieder auch Naturkatastrophen und Finanz- oder Wirtschaftskrisen umfasst. Es ist auch irrelevant, dass die Vorstellungen vom „Tag X“ zum Teil erkennbar auf Verschwörungstheorien sowie auf einer laienhaften, bisweilen naiven Auffassung
von wirtschaftlichen und (sicherheits-)politischen Zusammenhängen beruhen. Denn dies
ändert nichts daran, dass die Planungen der Gruppe – soweit erkennbar – auf die Zeit
nach dem Eintritt des Krisenfalls und nicht auf dessen Herbeiführung gerichtet waren.
68
Einzelnen Aussagen der Gruppenmitglieder lässt sich auch entnehmen, dass die (legal)
besessenen Waffen und Munition auch zur Selbstverteidigung in diesem Fall, insbesondere gegen Plünderer, hätten eingesetzt werden sollen. Dem entspricht auch der „Personalbogen ‚Familienzeltlager‘“, in dem unter anderem abgefragt wurde, ob Militärdienst
geleistet worden ist. Aber auch die Bereitschaft zur Selbstverteidigung unter Einsatz von
Waffen setzt nach dem Plan der Gruppe voraus, dass der „Tag X“ eingetreten und das
Safehouse von den Mitgliedern bezogen worden ist.
69
Zutreffend ist zwar, dass insbesondere den in den Ermittlungsakten enthaltenen Zeugenvernehmungen und Chatverläufen zu entnehmen ist, dass die Sorge vor der Zuwanderung von Muslimen und mutmaßlicher IS-Kämpfer Anlass für die Gründung der Gruppe war. Dabei scheint zumindest der Großteil der Gruppe ihre Sorge vor einem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung auf rassistische Stereotypen und offenkundig unrichtige, vermeintliche „Insiderinformationen“ zu stützen. Die untereinander ausgetauschten
Chatnachrichten enthalten dabei teilweise menschenverachtende Äußerungen, Bilder
und Videos. Zum Teil wird aus diesen Nachrichten auch ersichtlich, dass zumindest ein
Teil der Mitglieder den Nationalsozialismus, dessen im Widerspruch zu den Grundwerten
des Grundgesetzes stehende Rassenideologie sowie insbesondere die Wehrmacht verherrlicht haben.
70
Diese Überzeugungen wurden jedoch nicht offen nach außen gerichtet bekundet. Die Äußerungen finden sich lediglich in bilateralen Chats und zum Teil auch in Gruppenchats.
Das Einnehmen einer nach außen gerichteten kämpferisch-aggressiven Haltung kann
daraus nicht abgeleitet werden. Den Ermittlungsakten lässt sich entnehmen, dass aus
diesem Grund auch von der Staatsanwaltschaft die Strafbarkeit der in den Chats enthaltenen Äußerungen verneint wurde.
71
Die in den Chats und den Zeugenvernehmungen zum Ausdruck kommende rassistische
Haltung zumindest einiger Mitglieder der Gruppe lassen auch nicht den Schluss zu, dass
der Kläger oder die Gruppe „NORD KREUZ“ ihre rassistischen, menschenverachtenden
und den Grundwerten der Verfassung widersprechenden Vorstellungen und Haltungen
verwirklichen wollten, indem sie die verfassungsmäßige Ordnung überwindeten. Die Annahme, eine verfassungsfeindliche Haltung führe zu verfassungsfeindlichen Handlungen,
- Seite 13 von 19 -