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Auch konnte dem Kläger nicht nachgewiesen werden, selbst Gewaltphantasien gehegt,
von einer Liste mit politischen Gegnern gewusst oder etwaige Planungen einer Kleingruppe unterstützt zu haben. Es mag zwar sein, dass der dieser Kleingruppe angehörige ..... auch weiteren Personen von einer Liste erzählt hat. Die Existenz von einzelnen
Mitwissern – für wahr unterstellt – rechtfertigt aber weder die Annahme, Gewalttaten gegen Dritte seien Teil der Ziele der Hauptgruppe gewesen, noch die Annahme, gerade
auch der Kläger habe von der Liste gewusst. Soweit der Beklagte auf die Vernehmung
der Zeugen .................. im Ermittlungsverfahren vom 14. November 2017 verweist, fand
diese nach den ersten Durchsuchungen statt. ........ wurde als Zeuge u. a. zu dieser Liste bereits am 29. August 2017 befragt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Existenz der Liste innerhalb der Gruppe bereits zum Zeitpunkt der Vernehmung von ....... bekannt war. Ihre Aussage, für den Kläger sei die Liste nur eine Informationssammlung gewesen, lässt daher nicht darauf schließen, dass dieser von der Liste vor dem Zeitpunkt
der Durchsuchungen und Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens gegen ..... und ......
wusste. Zwar sagte die Zeugin in unmittelbaren Zusammenhang dazu weiter aus, der
Kläger habe ihr gegenüber erklärt, im Chat geschrieben zu haben, er könne die Adresse
von Frau ........................ beisteuern, als ein Mitglied der Gruppe sich in dem Chat gegen
deren öffentliche Äußerungen positionierte. Dabei bleibt aber offen, ob der Kläger die
Adresse für eine allen Mitgliedern bekannte Liste benennen wollte. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass über eine solche Liste für alle offen in der Gruppe „NORD Com“ gesprochen wurde. Entsprechend unwahrscheinlich ist es daher auch, der Kläger habe in
dieser Gruppe auf eine nur wenigen Personen bekannte Liste anspielen wollen. Vielmehr
liegt es angesichts der Empörung der Gruppe über eine Aussage von ........................ und
der Verwendung eines Zwinker-Smileys durch den Kläger nahe, dass sich dieser der Empörung anschließen wollte.
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Selbst unterstellt, der Kläger habe von einer Liste mit politischen Gegnern gewusst
und den Beitrag einer Adresse angeboten, würde dies weder den hinreichend sicheren
Schluss darauf zulassen, die Gruppe „NORD KREUZ“ habe die Beseitigung politischer
Gegner zur Verwirklichung ihrer völkischen Ziele geplant, noch den Schluss darauf, der
Kläger sei Mitglied einer entsprechenden Kleingruppe mit einer derartigen Zielsetzung
gewesen oder habe sie unterstützt.
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Hierauf könnte auch nicht hinreichend sicher geschlossen werden, wenn für wahr unterstellt würde, dass der Kläger einem Journalisten gegenüber ........ als ideologischen
Übervater der Gruppe bezeichnet hat. Das Sympathisieren mit Verschwörungstheorien
und deren Vertretern lässt nicht darauf schließen, dass die von diesen prophezeiten Untergangsszenarien herbeigeführt werden sollten. Die von ........ betriebene Internetseite hartgeld.com enthält Unmengen von Meinungsbeiträgen und Einschätzung zu einer
Vielzahl von Themen, zu denen der Betreiber der Seite meinte über Expertise zu verfügen. Wenn der Beklagte unter Verweis auf den Pressebericht annimmt, ........ habe von
„Kriegsvorbereitungen“ und einer „Muselrevolte“ gewarnt, so mag es Überschneidungen
mit den Vorstellungen von Gruppenmitgliedern zu dem von ihnen befürchteten Krisenfall
(„Tag X“) geben. Auf der Internetseite sind auch Gewaltphantasien insbesondere gegen
Muslime zu finden. Es lässt sich daraus aber nicht herleiten, die Gruppe oder der Kläger
habe die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung beabsichtigt. Sofern der Kläger
davon unabhängig gegenüber der New York Times die Voraussetzungen für den Beitritt
zur Gruppe definiert haben mag, lässt sich auch hieraus nichts Weitergehendes herleiten.
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