BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106/02 -, NVwZ 2003, 1132, 1135; Urteil vom
3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, juris Rn. 16).
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Die darauf beruhende Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfordert eine umfassende Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember
2017 - 4 A 814.17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich,
sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, BeckRS 2008, 32586). Andersherum genügt die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht aus (vgl. Heller/Soschin-
ka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 760). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist
dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person
künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (BVerwG, Urteil vom
28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; Gade, in: ders., 3. Aufl. 2022,
WaffG § 5 Rn. 20) bzw. im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 3, dass eine verfassungsfeindliche Bestrebung verfolgt wird; ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss
vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten.
Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.
Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Papsthart, in: Steindorf, WaffR, 11. Aufl.
2022, § 5 WaffG Rn. 40). Sind hingegen Anhaltspunkte gegeben, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, so wird widerlegbar vermutet, dass die betroffene
Person unzuverlässig ist (vgl. Gade, a. a. O., Rn. 21). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es – anders als
im strafrechtlichen Verfahren – nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht.
Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu
schützen (vgl. Gade, a. a. O., § 1 Rn. 4).
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d. Vorliegend sind keine Tatsachen ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würden,
der Kläger habe eine Bestrebung in dem vorstehenden Sinne verfolgt oder er sei Mitglied
oder Unterstützer einer Vereinigung, die eine solche Bestrebung verfolgt hat.
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Es sind weder dem Vortrag des Beklagten noch den Ermittlungsakten der Strafverfolgungsbehörden oder weiteren Quellen Tatsachen zu entnehmen, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger oder die Gruppe „NORD KREUZ“ würden eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen ausdrücken, die auf die Überwindung der geltenden verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist. Den Zeugenvernehmungen im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, den Feststellungen der
Ermittlungsbehörden, den Mitteilungen der Polizeibehörden und Verfassungsschutzämtern, den Feststellungen des Landgerichts Schwerin (Az. 34 KLs 15/19) sowie den Erklärungen des Beklagten lassen sich lediglich entnehmen, dass der Kläger sowie die Gruppe „NORD KREUZ“ sich auf den Zusammenbruch der staatlichen Ordnung und sonsti- Seite 12 von 19 -