Kenntnis über die weitreichende Gewährleistung des Art. 14 HV und deren mögliche Auswirkungen auf das zu beschließende Gesetz (öffentliche Anhörung in der 77. Sitzung des Innenausschusses des Hessischen Landtags vom 6. Februar 2023, INA 20/77, S. 13, 19, 28, 31 ff., 48, 50). 31 Eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HVersFG, dergestalt, dass dieser nur kollidierendes Verfassungsrecht konkretisiert und damit den Erlass von Verbotsverfügungen unter engeren Voraussetzungen im Vorfeld ermöglicht, erscheint angesichts des entgegenstehenden Wortlautes („wenn […] die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist“) und des Willens des Gesetzgebers, der nicht von verfassungsimmanenten Schranken für die Versammlungsfreiheit, sondern offenkundig von einem Gesetzesvorbehalt ausgeht, nicht möglich. 32 c. Vorliegend kann indes – zumal in einem Eilverfahren – offenbleiben, ob die streitige Verbotsverfügung auf einer verfassungswidrigen Ermächtigung beruht, da das verfügte Versammlungsverbot sich bei summarischer Prüfung in jedem Falle als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil – jenseits verfassungsrechtlicher Überlegungen – die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HVersFG – der gemeint sein dürfte, auch wenn die Antragsgegnerin ausdrücklich auf S. 1 und 2 der streitgegenständlichen Verfügung § 14 Abs. 1 HVersFG als Ermächtigungsgrundlage heranzieht – nicht vorliegen. Nach § 14 Abs. 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Ein gegenüber einer Beschränkung weitreichenderes Versammlungsverbot ist indes von dem Regelungsgehalt dieser Norm zweifelsfrei nicht erfasst. Versammlungsverbote stellen die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit dar. 33 Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HVersFG – unabhängig davon, ob der Ausspruch eines Versammlungsverbots überhaupt mit der Verfassung des Landes Hessen in Einklang steht – sind aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nicht anzunehmen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten (oder die Versammlung nach deren Beginn auflösen), wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, da insoweit ebenfalls die Normvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen zudem beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder – wie vorliegend – eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – juris, Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020 – 6 B 18.20 – juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn., 19), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris, Rn. 17 und vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 19 jeweils m.w.N.). Eine Versammlung kann nach diesen hergebrachten und im Verhältnismäßigkeitsprinzip verankerten Grundsätzen nur als ulti- Seite 8 von 10 -

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