Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
VG Frankfurt 5. Kammer
Normen:
Art 14 HV, Art 8 Abs 2 GG, Art 142 GG, Art 31 GG, § 14 HVersFG
13.10.2023
5 L 3216/23.F
ECLI:DE:VGFFM:2023:1013.5L3216.23.F.00
Beschluss
Free-Palestine-Demonstration in Frankfurt am Main
Leitsatz
1. An der Verfassungskonformität eines vorangehenden Verbots einer angezeigten Versammlung bestehen im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 2 HV allein genannte Befugnis, Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz anmeldepflichtig zu machen, unverändert erhebliche
Zweifel (Abgrenzung zu HessVG, Beschl. v. 5.10.2023 - 2 B 1353/23).
2. Sollte es während einer Versammlung zu befürchteten strafbaren Handlungen kommen,
können Maßnahmen gegen diese ergriffen werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt am Main, 13. Oktober 2023, 5 L 3216/23.F, Beschluss
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
13. Oktober 2023 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2023 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Oktober 2023, der um
12:02 Uhr per Fax an die Antragsgegnerin versendet wurde, gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2023, der die Versammlung „Ein Freies Palästina“ am
14. Oktober 2023 von 15 bis 19 Uhr auf dem Opernplatz und den Demonstrationszug
über die Mainzer Landstraße zur Galluswarte verbietet.
2
Am 7. Oktober 2023 begann die palästinensische Terrororganisation Hamas einen massiven Angriff auf Israel, bei dem bei dem u.a. mehrere tausend Raketen vom Gazastreifen
auf Israel abgeschossen wurden, bewaffnete Palästinenser aus dem Gazastreifen nach
Israel eindrangen und über tausend zivile Opfer zu verantworten haben. Israel reagierte
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