Der Berufungsrichter läßt es dahingestellt, ob die Klägerin zum Kreise der nach §160 BEG anspruchsberechtigten Personen gehört. Für das Revisionsverfahren ist vom Bestehen dieser Anspruchsberechtigung auszugehen. 2. Der Berufungsrichter hat wahrscheinlich verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden nach dem 31. Dezember 1948 verneint. Der bis zum 31. Dezember 1948 festgestellte körperliche und seelische Erschöpfungszustand sei als Verfolgungsleiden anerkannt. Nach dem überzeugenden Gutachten des Prof. Dr. H sei dieser Zustand mit Ablauf des Jahres 1948 abgeklungen. Der heute vorliegende und auch von Prof. Dr. H diagnostizierte Spannungszustand mit psychosomatischen Erscheinungsbildern sei nicht auf die Verfolgung zurückzuführen. Die nach dem Abklingen des Erschöpfungszustandes weiter bestehenden psychosomatischen Spannungserscheinungen seien vielmehr persönlichkeitsbedingt. Die Klägerin reagiere infolge ihrer affektiven Labilität auf gefühlsbetonte Alltagserlebnisse besonders stark. Da jedoch durch die Verfolgungsmaßnahmen eine grundsätzliche Änderung der Persönlichkeitsartung und Reaktionsweise nicht herbeigeführt worden sei, seien die Verfolgungsmaßnahmen für die Entstehung der jetzt noch vorhandenen nervösen Beschwerden nicht ursächlich. Zu einem in der Berufungsinstanz überreichten Gegengutachten bemerkt das Berufungsgericht, es möge zutreffen, daß bei der Klägerin eine Störung des vegetativen Nervensystems mit Angst- und Spannungszuständen vorliege, die mittlerweile einen erheblichen Grad erreicht hätten. Dafür, daß diese Krankheit auf die Verfolgung zurückzuführen sei, seien jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. H keine Anhaltspunkte gegeben. II. Diese Gründe tragen die Ablehnung der Entschädigung für die Zeit ab 1949 nicht. 1. Der Berufungsrichter unterstellt aufgrund des Gutachtens des Dr. West, daß bei der Klägerin eine Störung des vegetativen Nervensystems mit Angst- und Spannungszuständen vorliegt, die mittlerweile einen erheblichen Grad erreicht haben. Damit ist nicht auszuschließen, daß der genannte Leidenszustand die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 25 % oder mehr beeinträchtigt. Selbst bei einer geringeren Beeinträchtigung trüge er, falls entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ursächlich auf die Verfolgung zurückzuführen, den Heilverfahrensanspruch. 2. Der Berufungsrichter bezeichnet diesen Leidenszustand an anderer Stelle, der diagnostischen Einordnung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Herz folgend, als Spannungszustand mit psychosomatischen Erscheinungsbildern. Er geht im Gegensatz zu der richtigen Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Entschädigungsbehörde habe Heilverfahren wegen eines vorübergehenden körperlichen Erschöpfungszustandes bis Ende 1948 gewährt, in den Entscheidungsgründen davon aus, bei der Klägerin sei ein körperlicher und seelischer Erschöpfungszustand bis Ende 1948 als Verfolgungsschaden anerkannt. Der Berufungsrichter billigt die vermeintliche Anerkennung des auch seelischen Erschöpfungszustandes aufgrund des von ihm für überzeugend gehaltenen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Herz, der von einem allgemeinen und nervösen Erschöpfungszustand bis Ende 1948 gesprochen hatte. Aus dem Gutachten des Prof. Dr. Herz übernimmt das Berufungsgericht auch die Wendung von den "nach Abklingen des Erschöpfungszustandes weiter bestehenden psychosomatischen und Spannungserscheinungen". Das legt die Annahme nahe, daß diese psychosomatischen und Spannungserscheinungen nach der auf das Gutachten des Prof. Dr. Herz gegründeten Überzeugung http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388915 2 von 3 4/8/2023

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