234 bb) Zur Anschlagsplanung 235 Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte fest entschlossen war, aus seiner Gesinnung heraus einen Politiker, eine Politikerin oder eine Person des öffentlichen Lebens zu töten, um hierdurch das innere Gefüge der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, folgt aus einer Gesamtschau zahlreicher Indiztatsachen. 236 Soweit der Angeklagte dies bestritten hat, sind seine Angaben durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. 237 (1) Zur völkisch-nationalistischen, rassistischen und demokratiefeindlichen Gesinnung 238 Der Angeklagte hat die Auffassung vertreten, er sei weder in den Jahren 2015 bis 2017 völkisch-nationalistisch, rassistisch und demokratiefeindlich gesinnt gewesen, noch habe er aktuell eine solche Gesinnung. Er hat ausgeführt, es gebe "abstammungstechnisch" große Unterschiede zwischen Völkern. Ein Rassist sei aber jemand, der das überbewerte und es als einzige Kategorie ansehe. Er sei auch kein Antisemit. Sofern er sage, dass Juden keine Deutschen sein könnten, sei dies kein Antisemitismus. Er habe sich intensiv damit beschäftigt und könne dies wissenschaftlich beweisen. Er habe auch mit Juden Kontakt gehabt, ohne Probleme mit ihnen zu haben. Unter seinen Freunden seien auch Ausländer. 239 Indes ergibt sich die Gesinnung des Angeklagten aus seiner Masterarbeit "Politischer Wandel und Subversionsstrategie", seinen Notizen, den von ihm erstellten Audiodateien, den bei ihm sichergestellten NaziDevotionalien, den Bekundungen von Zeugen und seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. 240 (a) Masterarbeit 241 In der von ihm im Jahr 2013 verfassten Masterarbeit "Politischer Wandel und Subversionsstrategie" beschrieb der Angeklagte die in ihm gewachsene Überzeugung, Kultur und Identität des deutschen Volkes müssten vor "subversiven Elementen" geschützt werden. Die subversiven Elemente seien "Diasporagruppen". Diese Diasporagruppen könnten niemals Teil eines Volkes sein. Es handle sich um ein Netzwerk, in dem alle Elemente verflochten seien, um entsprechend einem bestimmten Ziel zu handeln. Unter "Diasporagruppen" versteht er Juden, die die Politik, die Gesellschaft und die Medien kontrollierten. So führte er aus, das Alte Testament - der Tanach - sehe für andere Völker als die Juden nur "Zerstörung und Untergang" vor, während das "Volk Israel durch andere Nationen in das Land seiner Väter geführt" werde, diese "Nationen als Diener besitzen" und sich keine westliche Nation Israel "widersetzen" würde. Teil dieser Subversionsstrategie sei auch Jesus, der die Aufgabe habe, dafür zu sorgen, dass die anderen Völker an die Prophezeiungen und die im Tanach beschriebene Stellung der Israeliten als auserwähltes Volk glaubten. Hierbei verwendete der Angeklagte rassistisches Vokabular wie etwa die Begriffe "Durchmischung der Rassen", "gesunde Völker" und sprach von "jüdischen Genen", "jüdischem Blut" und "jüdischer Rasse". In Conclusio sei es das Ziel der Subversion, "den Israeliten die Rolle des auserwählten Volkes zu verleihen, das die Menschheit anführe und das einzige Verbindungsglied zwischen ihrem Gott und dem Rest der Menschen" darstelle. Mithin sah er Multikulturalität und Toleranz als Gründe für die Zerstörung von Kulturen und Unterdrückung des Selbsterhaltungswillens der Völker an; Immigration setzte er mit Genozid und den Sozialstaat mit Autogenozid gleich. Die "Diasporagruppen" versuchten durch subversive Prozesse, eine "Heterogenisierung der Völker" und eine "Auflösung der Völker" herbeizuführen. Hierbei sei neben der Emanzipation der Frau, der Medienberichterstattung und der Geltung der Menschenrechte insbesondere die Einwanderung ein treibender, zur Auflösung der Völker führender Faktor. So würden die "Drahtzieher der Subversion ... eine ausländische, junge und fruchtbare Bevölkerung, oft ohne familiäre Verpflichtungen, mit einem Volk vermischen". Die "massive Einwanderung" führe damit zum "Untergang der betroffenen Völker". 242 Der Angeklagte hat bestätigt, diese Masterarbeit im Jahr 2013 in französischer Sprache geschrieben zu haben. Er hat jedoch die Auffassung vertreten, seine Masterarbeit zeige keine völkisch-nationalistische, rassistische oder demokratiefeindliche Gesinnung. So hat er zu seiner Masterarbeit ausgeführt, er habe in dieser eine wissenschaftliche These aufgestellt. Er räume ja durchaus ein, dass es bei seiner Masterarbeit Mängel in der Darstellung gebe; die Stärke der Arbeit sei aber ihre Offenheit. Es sei eine "neue Denkweise". 243 Jedoch ergibt sich bereits aus dem sprachlichen Stil der Arbeit, dass der Angeklagte diese nicht bloß als wissenschaftliches Werk, sondern als Aufruf zum politischen Handeln verstanden wissen wollte. So findet sich eine Vielzahl von Formulierungen, mit denen sich der Angeklagte direkt zum Leser hinwendet wie zum Beispiel "Lassen wir uns nicht (...) täuschen", "Glauben wir nicht an ein Trugbild (...)" und "Lassen Sie uns nun (...)". Dass der Angeklagte in der Masterarbeit tatsächlich nicht nur eine (pseudo-)wissenschaftliche These aufstellte, sondern

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