147 Er habe in dem Keller des Hauses C-Straße ... in Stadt1 viele Sachen gelagert. Das habe er für den Fall des Zusammenbrechens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getan. Deshalb habe er Munition gehortet. Auch Zigaretten zum Tausch, warme Kleidung, Petroleumlampen, Kabel, Alkohol, Essensrationen und Wasserreinigungstabletten habe er aus diesem Grund gesammelt. Zu diesen "Prepper"-Gedanken habe er nunmehr etwas Abstand. Bisher sei kein 3. Weltkrieg eingetreten und auch kein Bürgerkrieg. Er sehe aber trotzdem noch die Gefahr, dass das passieren könne. 148 Seit wann er die Sachen im Keller gehabt habe, könne er nicht genau rekonstruieren. Diese hätten aber spätestens ab Mitte 2016 dort gelegen. Er habe nicht alles auf einmal dorthin gebracht. Das sei mal ein Schub gewesen. Er habe die Sachen dann dem Zeugen E mitgegeben, damit dieser sie aufbewahre, da er sich wegen des "Vorfalls in Wien" Sorgen gemacht habe. Der Zeuge E habe auch schon vorher einen Schlüssel für den Keller in der C-Straße ... gehabt. Er habe dem Zeugen den Schlüssel gegeben, damit dieser, falls "etwas" passiere, auch Zugang zum Keller habe. 149 b) Zur Anschlagsplanung 150 Der Angeklagte hat sich zum Vorwurf, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben, dahin eingelassen, dass er nie geplant habe, einen Anschlag auf einen Politiker, eine Politikerin oder eine Person des öffentlichen Lebens zu verüben. Er hat die Auffassung geäußert, es sei auch denklogisch, dass er, wenn er mehrere Waffen oder Macheten besitze, damit niemanden töten wolle. Denn dazu reiche ja eine Waffe aus. 151 Der Angeklagte hat die Auffassung vertreten, er sei weder völkisch-nationalistisch noch rassistisch oder demokratiefeindlich eingestellt gewesen und er sei dies auch heute nicht. Es gebe halt "abstammungstechnisch" große Unterschiede zwischen Völkern. Ein Rassist sei aber jemand, der das überbewerte und es als einzige Kategorie ansehe. Er sei auch kein Antisemit. Sofern er sage, dass Juden keine Deutschen sein könnten, sei dies kein Antisemitismus. Er habe sich intensiv damit beschäftigt und könne dies wissenschaftlich beweisen. 152 Seine Äußerungen, insbesondere die von ihm gefertigten Audiodateien und auch seine Notizen könnten zwar teilweise missverständlich sein, sie seien aber alle "metaphysisch" gemeint. Es sei nie als Aufruf zur Gewalt gemeint gewesen. Er habe nur ein imaginiertes Gespräch geführt. Wen er sich als Gesprächspartner vorgestellt habe, wisse er nicht. Er sei ein Verfechter der Liebe, des Friedens und der Gemeinsamkeit. 153 c) Zur Registrierung als syrischer Flüchtling und dem Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zur Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch 154 Der Angeklagte hat eingeräumt, sich als syrischer Flüchtling "Benjamin David/David Benjamin" ausgegeben, dabei gegenüber den Entscheidungsträgern sowohl zu seiner Identität als auch zu seinen Vermögensverhältnissen falsche Angaben gemacht und aufgrund dessen die genannten Leistungen erhalten zu haben. Er habe sich insbesondere deshalb als syrischer Flüchtling ausgegeben, da er die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung sehr kritisch gesehen habe und habe sehen wollen, ob es ihm gelingt, sich "einfach so" als Flüchtling registrieren zu lassen, "den Staat" zu täuschen und sogar staatliche Leistungen zu erhalten. Er habe Ende des Jahres 2015 Urlaub, aber keine Pläne gehabt und sich spontan entschieden zu versuchen, sich als syrischer Flüchtling auszugeben. Am 29. Dezember 2015 habe er sich deshalb so angezogen, wie er sich jemanden vorgestellt habe, der mehrere tausend Kilometer aus seinem Heimatland nach Deutschland geflohen ist, habe sich das Gesicht dunkler geschminkt und den Bart gefärbt. Er sei zunächst zu der Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt1 gegangen und habe mit starkem Akzent "Asyl" gesagt. Der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes habe ihn aber nicht rein gelassen. Zufällig sei genau in dem Moment ein Polizeiauto vorbeigefahren, auf das habe der Mitarbeiter gezeigt und ihm erklärt, dass er sich an die Polizisten wenden solle. Er sei dann mit diesen zu einem Polizeirevier gefahren. Dort habe er angegeben, sein Name sei "Benjamin David" und er sei am 8. Februar 1988 in Damaskus in Syrien geboren worden und von dort nach Deutschland geflohen. Ihm sei dann gesagt worden, dass er sich innerhalb der nächsten zwei Tage bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen melden solle, was er dann auch getan habe. 155 Er habe sich zwischenzeitlich Gedanken zu "seiner Geschichte" gemacht und ein bisschen recherchiert. Dabei habe er gesehen, dass es in Aleppo französische Schulen gegeben habe. Da er selbst Französisch könne, habe er sich entschieden zu sagen, dass er auf einer solchen Schule gewesen sei. In Gießen habe er dann angegeben, er sei ein französischstämmiger Syrer christlichen Glaubens aus Aleppo, der in seinem französischen Mikrokosmos nur selten Arabisch gesprochen habe und es deshalb auch nicht beherrsche. Er habe dort angegeben, dass er kein Einkommen und kein Vermögen habe, und habe einen Asylantrag unterschieben, in dem das alles von der Dame dort festgehalten worden sei. Von Gießen aus sei er dann mit einem Bus nach Bundesland2 gebracht worden. Er habe zunächst eine Nacht in einer Einrichtung in Stadt28 verbracht und sei dann in die Asylbewerberunterkunft in Stadt19 verlegt worden. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, am 14. Februar 2017 Leistungen nach dem SGB II beantragt zu haben. Dies sei

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