444
Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er war insbesondere zur Begehung der Tat fest entschlossen. Das gesetzlich nicht
ausdrücklich normierte Merkmal des "festen Entschlusses" ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der
Ebene des subjektiven Tatbestandes im Rahmen einer verfassungskonformen, einschränkenden Auslegung entwickelt
worden (BGH Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 - NStZ 2014, 703). Danach ist es erforderlich, dass der Täter bei
der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren
staatsgefährdenden Gewalttat bereits "fest entschlossen" ist. Bezüglich des "Ob" der Begehung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat genügt somit bedingter Vorsatz nicht. Gemessen an diesen Maßstäben war der
Angeklagte fest entschlossen, den von ihm geplanten Anschlag zu begehen. Aufgrund der oben vorgenommenen
Gesamtwürdigung steht fest, dass der Angeklagte den Anschlag begehen wollte, die Entscheidung über das "Ob" hatte
er getroffen. Dass der Angeklagte sich noch nicht auf ein konkretes Opfer festgelegt hatte, ist für den subjektiven
Tatbestand unschädlich. Eine Festlegung der genauen Art der Tatausführung, von Zeit und Ort sowie der potenziellen
Opfer ist hierfür nicht erforderlich. Die geplante Tat muss lediglich soweit konkretisiert sein, dass - wie hier - der in § 89a
Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführte Deliktstyp bestimmt ist und überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen der
Staatsschutzklausel erfüllt sind. Der Angeklagte hatte bereits potenzielle Opfer ausgewählt und verwahrte verschiedene
Waffen, die er zur Durchführung des Anschlags nutzen wollte. Dass noch nicht bestimmt war mit welcher dieser Waffen,
zu welchem genauen Zeitpunkt und an welchem genauen Ort der Anschlag letztendlich durchgeführt werden sollte,
steht nach diesen Maßstäben der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegen.
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II. Tat 2 und Tat 3
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1. Leistungen aufgrund des Irrtums der Zeugin A
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Der Angeklagte hat sich zudem gemäß § 263 Abs. 1 StGB des Betrugs schuldig gemacht. Indem der Angeklagte sich
am 30. Dezember 2015 in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Gießen als syrischer Flüchtling ausgab und
Asyl sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragte, täuschte er über seine
Asylbewerbereigenschaft und das Nichtvorhandensein von Vermögen. Auf Grund des bei der Zeugin A hervorgerufenen
Irrtums, verfügte die Zeugin die Registrierung, hierdurch wurden dem Angeklagten Geld- und Sachleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz zuteil, auf die er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte. Er erhielt die Leistungen, da die
Zeugin A aufgrund der falschen Angaben des Angeklagten annahm, er sei der syrische Staatsangehörige "Benjamin
David". Als syrischer Staatsangehöriger "Benjamin David" hätte er aufgrund der erfolgten Registrierung Anspruch auf
Leistungen aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AsylbLG.
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Der Angeklagte hatte auch die gemäß § 263 Abs. 1 StGB erforderliche Absicht der Verschaffung eines rechtswidrigen
Vermögensvorteils. Ihm kam es darauf an, die Leistungen zu erhalten, um seine Identität als syrischer Flüchtling
aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus kam es ihm darauf an, durch die Entgegennahme dieser staatlichen Zuwendungen
zu belegen, dass der Staat ihm nicht nur eine unberechtigte Registrierung als Asylbewerber ermöglichte, sondern ihm
auch Leistungen ausbezahlte, ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellte und ihn versorgte, obwohl er kein syrischer
Flüchtling war und damit auch keine entsprechenden Ansprüche hatte. Die Vorteilserlangung zur Verwirklichung der
Bereicherungsabsicht braucht weder der einzige noch der in erster Linie verfolgte Zweck gewesen zu sein (BGH,
Beschluss vom 23. Februar 1961 - 4 StR 7/61). Es reicht vielmehr aus, wenn der Vorteil vom Täter als notwendiges
Mittel für einen dahinterliegenden weiteren Zweck erstrebt wird (BGH, a.a.O.). Dagegen fehlt die Absicht nur dann,
wenn die Vorteilserlangung nur eine notwendige, dem Täter eher unerwünschte Nebenfolge eines von ihm erstrebten
anderen Erfolgs ist (Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 263 Rn. 176, m.w.N.; OLG Köln NJW 1987,
2095).
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Da der Senat zugunsten des Angeklagten angenommen hat, dass die nach dem 30. Dezember 2015 gestellte, teilweise
persönlich erfolgte Entgegennahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf einem einheitlichen,
bereits am 30. Dezember 2015 gefassten Tatentschluss beruhten, liegt für alle Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz nur eine Tat vor.
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2. Leistungen aufgrund des Irrtums der Zeugin B
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Der Angeklagte hat sich zudem gemäß § 263 Abs. 1 StGB wegen Betrugs in einem weiteren Fall strafbar gemacht, als
er in seinem Antrag am 14. Februar 2017 gegenüber dem Jobcenter Aruso falsche Angaben machte, so dass er
aufgrund des Irrtums und der dadurch bedingten Verfügung der Zeugin B Leistungen nach dem SGB II erhielt.
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III. Konkurrenzen
Das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen hat zur Folge, dass die einzelnen Verstöße