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Der Angeklagte wurde zunächst am 1. August 2008 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr eingezogen. Er entschied sich
dann, dort Berufssoldat zu werden. Nachdem er in Stadt3 stationiert worden war, wechselte er am 6. Januar 2009 als
Offiziersanwärter zum Jägerbataillon in Stadt4 in Bundesland1. Ab dem 9. Juni 2009 besuchte er bis zum 18.
September 2009 den Offizierslehrgang 1 in Stadt5. Obwohl er dort nur durchschnittliche Leistungen erbracht hatte,
erhielt er eine Empfehlung für eine französische Offiziersausbildung, da es nur wenige Interessenten für diese gab und
er zu den wenigen gehörte, die in der Schule Französischunterricht erhalten hatten. Im Oktober 2009 wechselte der
Angeklagte zur Offiziersausbildung zur deutschen Stabsgruppe in Fontainebleau / Frankreich und besuchte zwei Jahre
lang zunächst eine Vorbereitungsklasse in Versailles, um die Berechtigung für die eigentliche Eliteschule zu erhalten.
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Sodann studierte er bis einschließlich 2014 an der Offiziersschule Saint-Cyr in der Bretagne - einer der "Grandes
Écoles" genannten, angesehensten Hochschulen Frankreichs - Truppenführung, internationale Beziehungen und
Unternehmensführung. Im Jahre 2013 absolvierte er ein Austauschsemester an dem als "SciencesPo" bekannten
"Institut d`études politiques" - einer weiteren der "Grande Écoles" - in Paris. Ein weiteres Semester studierte er in
Großbritannien an der Universität von Oxford, wo er die Führungsakademie der britischen Streitkräfte in Shrivenham
besuchte. Sein Studium schloss er am 22. Juli 2014 mit dem akademischen Grad "Master of Science" mit der
Gesamtnote gut ("bien") ab.
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Die erste der von ihm für diesen Abschluss erstellten Masterarbeiten, die der Angeklagte im Jahr 2013 in französischer
Sprache verfasst und mit dem - übersetzt - "Politischer Wandel und Subversionsstrategie" lautenden Titel versehen
hatte, wurde als nicht bestanden gewertet, da es sich bei dieser dem im Auftrag der Bundeswehr am 18. Januar 2014
von O erstatteten Gutachten zufolge nach Art und Inhalt nicht um eine akademische Qualifikationsarbeit, sondern um
einen "radikalnationalistischen, rassistischen Appell" handele. In dieser Prüfungsarbeit äußerte der Angeklagte von
rechten Verschwörungstheorien geprägte Gedankengänge und enthüllte die in ihm gewachsene Überzeugung, Kultur
und Identität des deutschen Volkes müssten durch die Anwendung von Gewalt vor "ausländischen Elementen"
geschützt werden. Der Angeklagte führte in der Arbeit aus, der gegenwärtige Zustand der Welt sei durch das illegitime,
zielgerichtete und konspirative Wirken einer jüdischstämmigen Personengruppe zu erklären, die durch subversive
Prozesse versuche, eine "Heterogenisierung der Völker" und eine "Auflösung der Völker" herbeizuführen.
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Der Angeklagte wurde daraufhin von der Wehrdisziplinaranwaltschaft angehört, da die angefertigte Masterarbeit eine
innere Haltung erkennen lasse, die nicht mit der geforderten Einstellung eines Soldaten vereinbar sei. Er erhielt dann
jedoch die Gelegenheit, eine zweite Masterarbeit mit dem Titel "Gerechtigkeit und Krieg" zu fertigen, die als
Prüfungsleistung anerkannt wurde.
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Auch im Jahr 2014 beschäftigte sich der Angeklagte weiterhin mit dem Gedanken, das gesellschaftliche System in
Deutschland durch einen Militärputsch zu ändern. Er befasste sich zudem mit Katastrophenszenarien und war in der
sogenannten "Prepperszene" aktiv. Die dabei entstehenden Kontakte zu Personen, die sich auf von ihnen befürchtete
Katastrophen jeglicher Art - sei es eine Naturkatastrophe oder insbesondere den Ausbruch eines Krieges - durch
Errichtung von Schutzbauten oder Lebensmittel-, Arzneimittel-, Kraftstoff-, Werkzeug- und Waffeneinlagerungen
vorbereiten, wollte der Angeklagte auch dazu nutzen, illegal an Waffen zu gelangen.
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Seit dem 1. Januar 2014 hat der Angeklagte den Rang eines Oberleutnants. Nach einem Ausbildungsabschnitt im
Ausbildungszentrum der Infanterie in Hammelburg vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2015 wurde er zum
1. Januar 2016 zur Deutsch-Französischen Brigade des Jägerbataillons 291 in Illkirch-Graffenstaden in Frankreich
versetzt, wo er in der nahegelegenen Stadt13/Frankreich Wohnung nahm. Unterbrochen von Lehrgängen, in denen er
die Befähigung zum Zugführer eines Infanterietrupps und zum Führer eines Jagdkommandos erwerben sollte und zu
diesen Zwecken auch Schießübungen und einen Einzelkämpferlehrgang absolvierte, blieb er dort bis zu seiner
Festnahme am 26. April 2017 stationiert.
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Auch aufgrund seiner Auslandsaufenthalte beherrscht der Angeklagte mehrere Fremdsprachen. So spricht er fließend
Französisch und Englisch und hat Grundkenntnisse in Italienisch und Arabisch.
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Er wurde in diesem Strafverfahren am 26. April 2017 vorläufig festgenommen und befand sich sodann ab dem 27. April
2017 in Untersuchungshaft, wobei er bis zum 3. Mai 2017 in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht war.
Die Untersuchungshaft erfolgte zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April
2017, ab dem 23. Mai 2017 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag,
der durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2017 ersetzt wurde. Der
Haftbefehl wurde anlässlich der Überprüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nach
§§ 121, 122 StPO durch Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2017 aufgehoben
und der Angeklagte am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen.
Wegen des Verdachts bezüglich der hier zur Verurteilung gelangten Taten leitete die Bundeswehr ein gerichtliches