überprüfen. Bei den Entschädigungsverfahren in den 60er Jahren habe es sich um
Massenverfahren gehandelt, die häufig oberflächlich und nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt bearbeitet worden seien. Im vorliegenden Fall sei es sehr wahrscheinlich, dass der
damalige BevollmächVgte das Verfahren habe vereinfachen wollen, indem er lediglich J
angegeben habe. Für das dorVge Verfahren sei es gänzlich irrelevant gewesen, ob der Kläger
in einem transnistrischen GheJo inhaSiert oder in J durch den Zwang des Sterntragens in
seiner Freiheit beschränkt gewesen sei. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2013 hat
die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Begründung entspricht im Wesentlichen
derjenigen in dem angefochtenen Bescheid. 12 Mit der am 14. Juli 2013 bei dem
Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er
habe in der Zeit von August 1941 bis Dezember 1943 hauptsächlich außerhalb des GheJos
gearbeitet. Er habe auf den Landgütern in der Umgebung Feldarbeiten verrichtet, bei der
Versorgung der Tiere geholfen und In- standsetzungsarbeiten auf den Höfen ausgeführt. In
den Wintermonaten habe er in einer Art Wäscherei gearbeitet und auch Häuser von
Privatleuten geputzt. Zwischendurch habe er immer wieder einige Wochen innerhalb des
GheJos gearbeitet, meist sei er zum Schneeschippen oder zur Durchführung von
Reparaturarbeiten an den Baracken eingeteilt worden. Er habe im Entschädigungsverfahren
keine eigene Erklärung abgegeben. Anders als in den allermeisten anderen
Entschädigungsverfahren finde sich in seiner Akte keine eigene, handschriSlich verfasste
Schilderung der Verfolgung. Er habe, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche, nicht
lesen können, was in den Papieren gestanden habe, die ihm sein Anwalt vorgelegt habe. Aus
heuVger Sicht sei es bedauerlich, dass in den Entschädigungsverfahren häufig die
Verfolgungsgeschichten stark vereinfacht und zum Teil unvollständig und verkürzt dargestellt
worden seien. Dies sollte heute jedoch nicht zu Lasten der Verfolgten gehen. 13 Der Kläger
legte eine eigene eidesstaJliche Versicherung vom 27. Juli 2013 vor. Darin gab er an, dass er,
als die Verfolgung durch die Nazis eingesetzt habe, gleich den Judenstern habe tragen
müssen. Er sei noch in J für ein bis eineinhalb Monate geblieben, dann sei er mit Viehwagen
nach Transnistrien transporVert und schließlich ins GheJo Balta gebracht worden. Dort habe
er sich Arbeit gesucht, denn ohne Arbeit würde er diese zweijährige HaS nicht überlebt
haben. Er habe durchgehend die ganze Zeit im GheJo gearbeitet, weil er sonst verhungert
wäre. Der Judenrat habe ihm die Arbeit vermiJelt. In den Sommermonaten habe er den
ukrainischen Bauern auf den Feldern bei der Getreide- und Maisernte geholfen. Weil er