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worden sind, deren Entziehung nach dieser Verordnung berücksichtigt wird, gewährt worden sind
..."
Dieser Teil der Neufassung des § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA enthält sachlich keine
Neuregelung gegenüber der früheren Fassung des § 6 Abs. 4 Nr. 2. Die Judenvermögensabgabe
war auch nach der alten Fassung eine Sonderabgabe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
entschädigt wird (vgl. Urteil vom 20. Juni 1969 - BVerwG III C 130.68 - [Buchholz 427.207 § 6 der
7. FeststellungsDV Nr. 3]). Soweit nach dem Bundesentschädigungsgesetz - wie im vorliegenden
Falle - für eine Judenvermögensabgabe eine Entschädigung gewährt worden ist, wurde sie nach der
alten und ist sie nach der neuen Fassung auf die dem Verfolgten zustellende Hauptentschädigung
anzurechnen, sofern die nach dem Bundesentschädigungsgesetz entschädigte Sonderabgabe aus
dem Erlös entrichtet worden ist, der aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter stammt, deren
Entziehung nach dieser Verordnung berücksichtigt wird.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Juni 1969 - a.a.O. - dahin erkannt, daß § 6 Abs. 4 Nr. 2 der
11. LeistungsDV-LA der früheren Fassung rechtsgültig sei. Dasselbe gilt für die Neufassung des § 6
Abs. 4, soweit sie hier in Rede steht.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Grund besteht, findet §
6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA darin keine Anwendung, wenn und soweit die
Sonderabgaben, für die eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährt
worden ist, aus dem Kaufpreis (oder Kaufpreisanteil) entrichtet wurden, der in die freie Verfügung
des Verfolgten gelangt war. In diesen Fällen wird nämlich bereits gemäß § 6 Abs. 2 der 11.
LeistungsDV-LA in Höhe des in die freie Verfügung gelangten Betrages der Schadensbetrag gekürzt,
der Grundlage für die Zuerkennung der Hauptentschädigung ist. Eine nochmalige Berücksichtigung
dieses Kaufpreisanteils bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA würde
zu einer vom Gesetz nicht gewollten Benachteiligung des Verfolgten führen. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
der 11. LeistungsDV-LA ist daher nur anwendbar, wenn aus dem Kaufpreisanteil, der nicht in die
freie Verfügungsgewalt des Verfolgten gelangt ist, Sonderabgaben entrichtet wurden. In einem
solchen Fall würde der Verfolgte ohne Minderung des Grundbetrages der Hauptentschädigung um
die für die Sonderabgaben gewährte Entschädigung zu einer vom Gesetz nicht gewollten
Doppelentschädigung kommen. Grundlage der Schadensfeststellung und des darauf aufbauenden
Hauptentschädigungsverfahrens ist bei wirtschaftlichen Einheiten nicht das einzelne Wirtschaftsgut,
sondern die gesamte wirtschaftliche Einheit. Soweit nur einzelne Wirtschaftsgüter oder zum Beispiel
alle beweglichen Wirtschaftsgüter der wirtschaftlichen Einheit gegen Gewährung eines Entgelts
entzogen worden sind, kann die für diesen Erlös nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährte
Entschädigung den für den Verlust der gesamten wirtschaftlichen Einheit zuerkannten
Endgrundbetrag der Hauptentschädigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA
mindern.
Im vorliegenden Fall wurde der Verlust des Grundstücks als Schaden an einem Betriebsgrundstück
und damit als Betriebsvermögensschaden festgestellt. Von dieser rechtsbeständig gewordenen
Schadensfeststellung mußte der Senat bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11.
LeistungsDV-LA ausgehen, und zwar selbst dann, wenn die in der mündlichen Verhandlung vom
Kläger vertretene Rechtsauffassung zuträfe, daß das Grundstück mit dem Verkauf des beweglichen
Betriebsvermögens Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes geworden wäre und der
Verlust dieses Grundstücks deshalb als Schaden an Grundvermögen hätte festgestellt werden
müssen. Auf Grund der rechtsbeständig gewordenen Schadensfeststellung ist die
Hauptentschädigung zuerkannt worden. Deren richtige Berechnung ist allein Gegenstand des
vorliegenden Verwaltungsprozesses. Bei Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der 11.
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4/23/2022