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VG V LA 102/1968
Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts
III. Senat
Beschluß
In der Verwaltungsstreitsache
des ...
Klägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen
die ...
Beklagte,
- Zustellungsbevollmächtigte: Regierungsdirektor ... Beteiligter und Revisionskläger: ...
werden die Ausfertigungen und Abschriften des Urteils des III. Senats des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1970 dahin berichtigt, daß es auf Seite 4 in der 12. und
13. Zeile statt "Kriegsentschädigung" richtig "Hauptentschädigung" heißen muß.
Berlin 12, den 18. Dezember 1970
Text1
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1970 durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr.
Messerschmidt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24.
Januar 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I.
Der Kläger ist Alleinerbe seiner aus rassischen Gründen im Jahre 1943 aus B. deportierten und auf
den 8. Mai 1945 für tot erklärten Mutter. Diese war Eigentümerin von Grundstücken, und zwar
unter anderem Miteigentümerin zu 1/2 an dem Grundstück in B. und des in dem darauf
befindlichen Gebäude betriebenen Geschenkartikel- und Spielwarenhauses. Dieses Geschäft wurde
1936 "arisiert" und verkauft; der Käufer mietete das Betriebsgrundstück.
Durch Teilbescheide vom 4. Dezember 1964 und vom 21. Juli 1967 wurde der Verlust des
Grundstücks als Schaden am Betriebsgrundstück auf insgesamt 61.189,99 RM festgestellt, und
zwar zugunsten des Klägers zu 1/2 entsprechend dem Anteil der Erblasserin. Mit Teilbescheid vom
30. Januar 1968 erkannte das Ausgleichsamt zugunsten des Klägers auf Grund des auf ihn
entfallenden Schadensbetrages von 30.594,99 RM eine Hauptentschädigung mit einem
Grundbetrag von 2.640 DM zu. Der dem Kläger an sich gemäß § 246 in Verbindung mit § 248 LAG
zustehende. Hauptentschädigungsanspruch war unter Anwendung des § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 2
der 11. LeistungsDV-LA gekürzt worden. Die gegen den nach § 6 Abs. 4 dieser Verordnung
vorgenommenen Abzug von 14.250 DM gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf Grund der getroffenen
Schadensfeststellung eine Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von 13.327,50 DM
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