1 K 1138/16 1 von 8 https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Ger... VG Stuttgart Beschluß vom 2.3.2016, 1 K 1138/16 Zur Frage der Bestimmtheit einer Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren Leitsätze In einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung müssen die beschlagnahmten Gegenstände zweifelsfrei bezeichnet werden können. Eine Beschlagnahmeanordnung, die einen pauschalen und weiten Rahmen für Gegenstände und Unterlagen setzt, die als Beweismittel im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren in Betracht kommen, genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Ein auf Erlass einer solchen Beschlagnahmeanordnung gerichteter Antrag muss daher abgelehnt werden. Tenor Die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich aller Nebengelasse und des zugehörigen Grundstücks des Antragsgegners ... in ... sowie aller in seinem Besitz befindlichen Fahrzeuge wird angeordnet - zum Zweck der Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens des Vereins „W... W... T...“ einschließlich von Sachen Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG im Rahmen des Vollzugs des Vereinsverbots gegen den Verein „W... W... T...“ (§ 10 Abs. 2 VereinsG) - sowie zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den Verein „W... W... T...“ von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 2 VereinsG). Die Durchsuchung darf nur in der Zeit bis zum 31. Mai 2016 einschließlich durchgeführt werden. Der Antrag auf Erlass einer Beschlagnahmeanordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt. Gründe 1 Der Vorsitzende der nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart für den vorliegenden Antrag zuständigen 1. Kammer entscheidet als gesetzlich bestimmter Einzelrichter (vgl. §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG). Von einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners wird entsprechend § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO abgesehen, da sie den Zweck der Anordnung gefährden würde (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.02.1993 - 11 TJ 185, 186/93 -, NJW 1993, 2826). Diese besondere Verfahrenslage rechtfertigt es auch, die Zustellung dieses Beschlusses entsprechend § 114 a StPO 24.07.23, 15:53

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