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oder weniger Pauschalentschädigungen sind. Der Ersatz einer Pauschalregelung durch eine andere
ist aber keine Entziehung des Entschädigungsanspruchs, sofern dieser in seinem Kern nicht
abgesprochen, sondern nur der Höhe nach neu geregelt wird. Hierin liegt kein Verstoß gegen die
Artikel 3, 14 GG.
b)
Ebensowenig kann der Kläger sich auf Art. 25 GG berufen.
Im Vierten Teil (betr. Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung) des Vertrages
zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen und im Haager Protokoll Nr. 1 zum
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel vom 10. September
1952 (BGBl. II, 37) hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, die Rechtslage für die Verfolgten im
gesamten Bundesgebiet nicht weniger günstig zu gestalten, als sie zur damaligen Zeit in der
amerikanischen Zone nach dem dort geltenden Entschädigungsgesetz war. Wie das
Oberlandesgericht mit Recht hervorgehoben hat, könnte der Kläger für seinen Standpunkt aus
diesen Bestimmungen, ohne daß es einer näheren Stellungnahme zu deren Inhalt bedarf, nur dann
etwas herleiten, wenn sie als "allgemeine Regeln des Völkerrechts" und damit nach Art. 25 EG als
Bestandteil des Bundesrechts dem Bundesentschädigungsgesetz vorgingen und Rechte unmittelbar
für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugten. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn "allgemeine
Regeln des Völkerrechts" sind nur diejenigen völkerrechtlichen Normen nicht rechtsgeschäftlichen
Inhalts, die von der Völkerrechtsgemeinschaft als bindend anerkannt sind. Sie können sich sowohl
auf die Existenz von Rechtseinrichtungen, z.B. diplomatische Immunität oder Fremdenrecht, als
auch auf allgemeine Rechtssätze beziehen, die in Anlehnung an diese Völkerrechtsinstitute oder
unabhängig von ihnen entstanden sind. Schließlich können auch die "von den zivilisierten Staaten
anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze" i.S. des Art. 38 Abs. 1 c des Statuts des
Internationalen Gerichtshofs zu "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" werden, wobei aber zu
beachten ist, daß es sich hierbei zunächst nur um paralleles innerstaatliches Recht handelt. (Vgl.
Bonner Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Art. 25 Anm. II 2 S. 7). Wie aber der Senat
ausgesprochen hat (LM Nr. 4 zu §4 BEG 1956; hierzu: Mosler, Das Völkerrecht in der Praxis der
deutschen Gerichte, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 32/33 Seite
40), wird eine einzelne völkerrechtliche Vereinbarung nicht schon dadurch zu einer "allgemeinen
Regel des Völkerrechts" im Sinne des Art. 25 GG, daß entsprechend dem für alle Rechtsgebiete
geltenden Grundsatz "pacta sunt servanda" der vertragschließende Staat verpflichtet ist, diese
Vereinbarung zu beachten.
5.
Da der Kläger das höhere Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen hat, ist er
für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen nach §113 Abs. 2 BEG nach den für die
Entschädigung selbständiger Erwerbstätiger geltenden Bestimmungen zu entschädigen.
Grundsätzlich ist allerdings bei der Berechnung dieser Entschädigung auch das Einkommen aus der
unselbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Wie das zu geschehen hat, wenn es sich bei
der unselbständigen Tätigkeit um die eines Beamten handelt, braucht hier nicht näher untersucht
zu werden. Denn der Kläger hat bereits für die Schädigung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
den nach dem Gesetz für den ihm entstandenen Schaden zulässigen Höchstbetrag der
Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen überhaupt erhalten,
eine Entschädigung über diesen von ihm bereits empfangenen Betrag hinaus kann nach dem
Gesetz nicht gewährt werden. Der Schaden, der ihm in seiner unselbständigen Tätigkeit erwachsen
ist, muß daher hier außer Betracht bleiben.
II.
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3/3/2022