- Quelle: beck-online DIE DATENBANK oder weniger Pauschalentschädigungen sind. Der Ersatz einer Pauschalregelung durch eine andere ist aber keine Entziehung des Entschädigungsanspruchs, sofern dieser in seinem Kern nicht abgesprochen, sondern nur der Höhe nach neu geregelt wird. Hierin liegt kein Verstoß gegen die Artikel 3, 14 GG. b) Ebensowenig kann der Kläger sich auf Art. 25 GG berufen. Im Vierten Teil (betr. Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung) des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen und im Haager Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel vom 10. September 1952 (BGBl. II, 37) hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, die Rechtslage für die Verfolgten im gesamten Bundesgebiet nicht weniger günstig zu gestalten, als sie zur damaligen Zeit in der amerikanischen Zone nach dem dort geltenden Entschädigungsgesetz war. Wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorgehoben hat, könnte der Kläger für seinen Standpunkt aus diesen Bestimmungen, ohne daß es einer näheren Stellungnahme zu deren Inhalt bedarf, nur dann etwas herleiten, wenn sie als "allgemeine Regeln des Völkerrechts" und damit nach Art. 25 EG als Bestandteil des Bundesrechts dem Bundesentschädigungsgesetz vorgingen und Rechte unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugten. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn "allgemeine Regeln des Völkerrechts" sind nur diejenigen völkerrechtlichen Normen nicht rechtsgeschäftlichen Inhalts, die von der Völkerrechtsgemeinschaft als bindend anerkannt sind. Sie können sich sowohl auf die Existenz von Rechtseinrichtungen, z.B. diplomatische Immunität oder Fremdenrecht, als auch auf allgemeine Rechtssätze beziehen, die in Anlehnung an diese Völkerrechtsinstitute oder unabhängig von ihnen entstanden sind. Schließlich können auch die "von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze" i.S. des Art. 38 Abs. 1 c des Statuts des Internationalen Gerichtshofs zu "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" werden, wobei aber zu beachten ist, daß es sich hierbei zunächst nur um paralleles innerstaatliches Recht handelt. (Vgl. Bonner Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Art. 25 Anm. II 2 S. 7). Wie aber der Senat ausgesprochen hat (LM Nr. 4 zu §4 BEG 1956; hierzu: Mosler, Das Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 32/33 Seite 40), wird eine einzelne völkerrechtliche Vereinbarung nicht schon dadurch zu einer "allgemeinen Regel des Völkerrechts" im Sinne des Art. 25 GG, daß entsprechend dem für alle Rechtsgebiete geltenden Grundsatz "pacta sunt servanda" der vertragschließende Staat verpflichtet ist, diese Vereinbarung zu beachten. 5. Da der Kläger das höhere Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen hat, ist er für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen nach §113 Abs. 2 BEG nach den für die Entschädigung selbständiger Erwerbstätiger geltenden Bestimmungen zu entschädigen. Grundsätzlich ist allerdings bei der Berechnung dieser Entschädigung auch das Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Wie das zu geschehen hat, wenn es sich bei der unselbständigen Tätigkeit um die eines Beamten handelt, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Denn der Kläger hat bereits für die Schädigung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit den nach dem Gesetz für den ihm entstandenen Schaden zulässigen Höchstbetrag der Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen überhaupt erhalten, eine Entschädigung über diesen von ihm bereits empfangenen Betrag hinaus kann nach dem Gesetz nicht gewährt werden. Der Schaden, der ihm in seiner unselbständigen Tätigkeit erwachsen ist, muß daher hier außer Betracht bleiben. II. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382472 5 von 6 3/3/2022

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