- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die Entschädigungsbehörde hat ihm wegen Schadens in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar
für die Zeit vom 8. Juni 1933 bis zum 15. Oktober 1946 eine Kapitalentschädigung von 23.166,36
DM zuerkannt. Eine Entschädigung wegen der Nichtzahlung der Versorgungsbezüge für die Zeit
vom 1. August 1939 bis zum 15. Oktober 1946 hat sie abgelehnt. Mit der Klage hat er wegen
dieses Schadens 8.026,67 DM beansprucht. Hiermit hat er weder beim Landgericht noch beim
Oberlandesgericht Erfolg gehabt. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt er
seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Der Kläger stützt den mit der Klage verfolgten Anspruch auf §103 BEG. Hiernach haben
Ruhestandsbeamte, denen Versorgungsbezüge ganz oder teilweise vorenthalten worden sind (§99
Abs. 1 Nr. 2 BEG), Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe der entgangenen
Versorgungsbezüge. Die Voraussetzungen für diesen Anspruch liegen bei dem Kläger an und für
sich vor. Darüber besteht kein Streit. Streitig unter den Parteien ist nur, ob diesem Anspruch nicht
§113 Abs. 2 BEG entgegensteht, weil der Kläger aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ein
Einkommen bezogen hat, das höher war als die ihm vorenthaltenen Versorgungsbezüge, und weil
der Kläger für die Verdrängung aus dieser Tätigkeit gemäß §66 ff BEG bereits entschädigt worden
ist.
Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht ganz zweifelsfrei. Der Senat
hat zunächst die Frage geprüft, ob die Tätigkeit eines Beamten im Sinne dieser Vorschrift
überhaupt als "Erwerbstätigkeit" angesehen werden kann. §113 BEG geht, wie in anderem
Zusammenhange noch näher zu berühren sein wird, auf §5 der 3. DV-BErgG zurück. Diese
Vorschrift bezog sich auf Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht. Es
versteht sich auch nicht von selbst, daß das Bundesentschädigungsgesetz, wenn man von der
Vorschrift des §37 Abs. 1 der 3. DV-BEG zunächst absieht, die Ansprüche der Angehörigen des
öffentlichen Dienstes als solche aus einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit ansieht. Das steht
nicht nur, wenigstens was die Gruppe der Beamten anlangt, im Widerspruch zum Sprachgebrauch
und der im allgemeinen deutschen Beamtenrecht geltenden Auffassung, der Senat hat auch in
Betracht gezogen, daß §126 Abs. 1 Satz 1 BEG die Bundesregierung nur ermächtigt, zur
Durchführung der §§65 bis 98 BEG sowie der §§110 bis 122 BEG Rechtsverordnungen zu erlassen,
und daß die Regelung für den öffentlichen Dienst sich in den hier nicht aufgeführten §§99 ff BEG
befindet. Es ist auch weiter zu beachten, daß §114 Abs. 2 BEG bei Regelung der
entschädigungsrechtlichen Situation im Falle der Nichtaufnahme einer "Erwerbstätigkeit" trotz
abgeschlossener Berufsausbildung nur die §§87 und 90 bis 98 BEG, aber ebenfalls nicht die §§99 ff
BEG in Bezug genommen hat. Der Senat ist jedoch trotz dieser Umstände im Hinblick auf die ebenfalls in anderem Zusammenhange noch näher zu berührende - Systematik des Gesetzes zu der
Überzeugung gelangt, daß im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes der Begriff der
"Erwerbstätigkeit" in §113 BEG auch die Tätigkeit eines Beamten im öffentlichen Dienst umfaßt.
Denn während die §§66 bis 86 BEG unter Ziffer 2 des Teils II (Schaden im beruflichen
Fortkommen) des siebenten Titels des Bundesentschädigungsgesetzes die "selbständigen Berufe"
und die §§87 bis 112 BEG unter einer weiteren Ziffer 3 dieses Teils die "unselbständigen Berufe",
gegliedert in "privaten Dienst" (§§87 bis 98 BEG), "öffentlichen Dienst" (§§99 bis 111 BEG) und
"Dienst bei Religionsgesellschaften" (§112 BEG), jeweils für sich getrennt, regeln, ist es die
Aufgabe des diesen beiden Gruppen von Vorschriften selbständig und gleichwertig unter Ziffer 4
angefügten §113 BEG, zur Vermeidung einer Doppelentschädigung eine gewisse Koordinierung der
genannten beiden Gruppen von Vorschriften herbeizuführen. Aus diesem Grunde ist es für die
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3/3/2022