- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Zutreffend ist ferner die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf ein Schuldanerkenntnis stutzen. Gemäß §781 S. 1 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird, die schriftliche Erteilung der Anerkenntniserklärung erforderlich. Wie das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, stellen die vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung insbesondere angeführten Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 20. Juli und 19. September 1955 schon deshalb kein Schuldanerkenntnis dar, weil sie lediglich eine unverbindliche Stellungnahme enthielten, die Höhe der Ansprüche des Klägers nicht bezifferten und auch nicht die gesetzlich zu erwartende Form eines Bescheides besaßen. III. Schließlich hat das Oberlandesgericht im Ergebnis mit Recht auch einen Anspruch des Klägers wegen Amtspflichtverletzung gemäß §839 Abs. 1 BGB verneint. Denn nach §8 Abs. 1 BEG können Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder, unbeschadet der in §5 BEG genannten und der durch §228 Abs. 2 BEG aufrechterhaltenen Vorschriften, nur nach dem BEG geltend gemacht werden, wenn sie darauf beruhen, daß durch Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG oder aus dem Grunde des §167 Abs. 1 BEG getroffen worden sind, Schaden entstanden ist. (Vgl. van Dam/Loos, a.a.O. §8 BEG Anm. 2 a S. 133; Blessin/Wilden/Ehrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl. §8 BEG Anm. 1-4, Seite 258260). IV. Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 13.4.1960 – IV ZR 284/59, BeckRS 1960, 31382472 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382472 6 von 6 3/3/2022

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