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BGH, Urteil vom 05.10.1972 – IX ZR 30/70OLG Celle07.02.1968
BeckRS 1972, 31375637
BGH, Urteil vom 05.10.1972 – IX ZR 30/70OLG Celle07.02.1968
Titel:
BGH: Urteil vom 05.10.1972 - IX ZR 30/70
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 5. Oktober 1972
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1972 durch die
Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Portmann
für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 7. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land. Das Verfahren ist gebührenund auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Der 1890 geborenen jüdischen Klägerin wurde 1962 ein Heilverfahren bewilligt für eine
"Involutionspsychose im Sinne der anhaltenden abgrenzbaren Verschlimmerung eines
schicksalhaften Leidens ab 1.1.1936, soweit und solange dieses als verfolgungsbedingtes Leiden
besteht".
1963 beantragte die Klägerin, die sich seit dem 2.8.1955 in einer Heilanstalt befand, die Erstattung
der Heilverfahrenskosten für die Zeit von 1942 bis zum 29.2.1964. Die Behörde übernahm die
Kosten bis zum 14.1.1951 voll. Für die Folgezeit erstattete sie nur 10 US-Dollar je Monat mit der
Begründung, dieser Betrag decke die notwendige ärztliche und medikamentöse Versorgung des
Verfolgungsleidens. Der Mehraufwand habe nicht mehr der Heilung gedient, da Heilung oder
Besserung des Leidens nicht mehr möglich gewesen seien.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Erstattung ihrer gesamten Aufwendungen bis zum 30.6.1961.
Von den Kosten vom 1.7.1961 bis zum 29.2.1964 fordert sie den auf ärztliche Behandlung,
Medikamente und Pflege entfallenden Anteil an den Kosten ihrer Anstaltsunterbringung, den sie auf
1/3 schätzt. Sie geht davon aus, daß eine Behandlung mit dem Ziele der Heilung oder Besserung
vom 1.7.1961 an nicht mehr möglich war.
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