Dezember 2019 könnten nicht zu seinen Lasten verwertet werden, da nicht er, sondern Herr
N.
T.
sowohl Eigentümer als auch Besitzer der Gegenstände gewesen sei. Dieser
habe zeitweise bei ihm – dem Kläger – als Untermieter gewohnt und sämtliche Gegenstände
in die Wohnung verbracht, ohne ihn hierüber in Kenntnis zu setzen. Alle vorgefundenen
Medikamente besitze er – der Kläger – legal und aufgrund ärztlicher Verordnung. Insoweit
seien die Ausführungen der Beklagten unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig, etwa weil
sie die Medikamente nicht konkret angegeben habe. Hinsichtlich der auf dem Handy
vorgefundenen Dateien sei nur das eiserne Kreuz mit dem Hakenkreuz strafrechtlich
relevant, während es sich bei den übrigen Dateien bloß um Geschmacklosigkeiten handle.
Die Speicherung sämtlicher Dateien könne er sich nicht erklären und vermute eine
automatische Speicherung nach Erhalt über verschiedene WhatsApp-Gruppen. Hierfür
spreche auch, dass lediglich Thumbnails gefunden worden seien. Ferner fehle es an einer
ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr. Es
seien keine Straftaten von erheblichem Gewicht ersichtlich, da sämtliche Verfahren
eingestellt worden seien, sodass von seiner Unschuld auszugehen sei. Eine
Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da er keine Dienstpflichten verletzt habe. Auch fehle es
an einer Nachahmungsgefahr. Außerdem habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt geprüft, ob
anstelle einer Entlassung auch eine Disziplinarmaßnahme ausgereicht hätte.
Der Kläger beantragt,
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den Entlassungsbescheid der Beklagten vom 3. Mai 2021 in Gestalt des
Beschwerdebescheides vom 2. Juli 2021 aufzuheben;
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Begründung zu den streitgegenständlichen
Bescheiden sowie auf den Eilbeschluss der Kammer vom 19. Oktober 2021 und trägt
ergänzend vor: Die Einstellung eines Strafverfahrens hindere sie nicht daran, den
zugehörigen Sachverhalt trotzdem einer Entlassung zugrunde zu legen. Sie sei an
strafrechtliche Ergebnisse nicht gebunden und für eine Entlassung stelle eine Straftat im
Übrigen auch keine notwendige Voraussetzung dar. Die Verweise des Klägers auf das
Eigentum bzw. den Besitz von Herrn N.
T.
sowie auf sein fehlendes Wissen von den
extremistischen Inhalten auf seinem Handy seien zudem typische Schutzbehauptungen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 23 L 1476/21 sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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Ents cheidungsgrü nde
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Das Gericht konnte nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid
entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3.
Mai 2021 und der Beschwerdebescheid vom 2. Juli 2021 sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten.
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