Durchsuchung wurden in der Wohnung des Klägers insbesondere drei Patronen des Kalibers 7,62*39 mm, ein Springmesser mit beidseitig geschliffener Klinge und diverse Betäubungsmittel und verschreibungspflichtige Arzneimittel (u.a. 2.500 mg Boldenon und 3.600 mg Clomifen) sowie in seinem Auto ein Teleskopschlagstock, zwei beidseitig geschliffene Messer und ein durch das Sanitätsversorgungszentrum Aachen auf den Kläger ausgestelltes Rezept der Bundeswehr gefunden. Hinsichtlich der genauen Beschreibung dieser und der weiteren gefundenen Gegenstände, der genauen Auffindeorte sowie der übrigen Umstände der Durchsuchung wird auf den polizeilichen Durchsuchungsbericht (Bl. 33 ff. d. BA 1) nebst zugehöriger Lichtmildmappe (Bl. 61 ff. d. BA 4) Bezug genommen. Am 23. Dezember 2019 leitete die Staatsanwaltschaft L. ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, u.a. wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung, ein. 6 Mit Wirkung ab dem 13. Februar 2020 untersagte der nächste Diziplinarvorgesetzte dem Kläger die Ausübung des Dienstes und beantragte am 18. Februar 2020 unter Verweis auf die Funde im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung und das laufende Ermittlungsverfahren wegen versuchter Vergewaltigung die fristlose Entlassung des Klägers. 7 Am 27. Februar 2020 nahm die Vertrauensperson hierzu Stellung und hielt eine fristlose Entlassung des Klägers, der im Kameradenkreis wegen häufigen Fehlens bereits negativ aufgefallen sei, angesichts der Ermittlungsakte für angemessen. 8 Im Folgenden schloss sich der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte dem Antrag auf fristlose Entlassung des Klägers an. 9 Am 2. März 2020 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten fristlosen Entlassung an. Er erklärte sich mit der Maßnahme nicht einverstanden und verwies auf eine noch folgende Stellungnahme, die er jedoch nicht abgab. 10 Im April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft L. das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen versuchter Vergewaltigung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein. 11 Im September 2020 teilte der Militärische Abschirmdienst der Beklagten mit, dass auf dem Handy des Klägers rechtsextremistische Bildinhalte gefunden worden seien. Dabei handle es sich etwa um Bilder eines Eisernen Kreuzes mit einem Hakenkreuz, um Fotos von Adolf Hitler mit dem Untertitel „Neger? Die nehm ich als Brennholz“ oder um Bilddateien mit dem Schriftzug „Habe heut früh unter der Dusche gefurzt und bin fast erstickt… Noch nie habe ich mich so Jüdisch gefühlt“. Außerdem wurden verschiedene Dateien mit Erkennungszeichen des Onepercenter-Motorradclubs Gremium MC gefunden. Hinsichtlich der Einzelheiten der gefundenen Dateien sowie der übrigen Erkenntnisse aus der Handyauswertung wird auf das Sonderheft „Auswertung Mobiltelefon“ (Bl. 49 ff. d. BA 1) Bezug genommen. 12 Am 17. November 2020 erhob die Staatsanwaltschaft L. gegen den Kläger vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in C1. Anklage u.a. wegen Nötigung, Körperverletzung und Hausfriedensbruch. Insoweit wurde ihm vorgeworfen, im August 2020 eine Frau bedroht zu haben, um sie von einem Schwangerschaftsabbruch abzuhalten („Ich prügle Dir das Kind aus dem Bauch, wenn ich es nicht mit Dir großziehen kann“), in ihre Wohnung eingedrungen zu sein sowie ihr gewaltsam insbesondere den Kiefer gequetscht zu haben. Im März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft L. mit, dass das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. 13 14

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