drohenden Gefahr. Demnach genügt jede Verletzung von Dienstpflichten unabhängig davon,
ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder
mildernde Umstände hinzutreten,
vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 – 8 C 180/67 –, juris, Rn. 9 ff.
44
Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als
Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Mit dem Erfordernis,
dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz
selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem
erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
45
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei
denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG
regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen
Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei
Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche
Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem
Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere
Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem
Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine
Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die
beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der
konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das
Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2010 – 2 B 33/10 –, juris, Rn. 6 ff.; Bay. VGH,
Beschluss vom 15. Juli 2015 – 6 ZB 15/758 –, juris, Rn. 8 ff. und Beschluss vom 19. April
2018 – 6 CS 18/580 –, juris, Rn. 8.
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Hier hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass selbst wenn man das Verhalten
des Antragstellers trotz des Verstoßes gegen dienstliche Vorschriften nicht dem militärischen
Kernbereich zuordnen würde, dieses jedenfalls deshalb die militärische Ordnung verletze,
weil ihm eine Nachahmungsgefahr und Wiederholungsgefahr innewohne. Bei seinem
Verbleiben im Dienst könne in der Truppe der Eindruck entstehen, dass der Besitz von
Dateien mit rechtsradikalem und rassistischem Gedankengut ohne Folgen für das
Dienstverhältnis bliebe und somit vom Dienstherrn als Kavaliersdelikt angesehen und
geduldet würde. Das Verhalten des Antragstellers sei somit geeignet, andere Soldaten zur
Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und somit einer
Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Gleiches gilt hinsichtlich der
Verwendung eines dienstlichen Rezeptblocks zu privaten und betrügerischen Zwecken.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG eröffnen der Entlassungsbehörde
keinen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum, sondern sind von
den Verwaltungsgerichten in einer „objektiv nachträglichen Prognose" selbst
nachzuvollziehen,
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vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 – 8 C 180/67 –, juris, Rn. 10, und vom 31. Januar
1980 – 2 C 16/78 –, juris, Rn. 18 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2005 – 1 B
2009/04 –; juris, Rn. 21, vom 7. Februar 2006 – 1 B 1659/05 –, juris, Rn. 32 und vom 17.
September 2008 – 1 B 670/08 –, juris, Rn. 45.
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