Am 16. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft L. gegen den Kläger vor dem Amtsgericht
– Schöffengericht – in L2.
Anklage u.a. wegen gewerbsmäßigen Betrugs, gewerbsmäßiger
Urkundenfälschung sowie Verstößen gegen das WaffG und das AntiDopG. Dem lagen die
vorbeschriebenen Geschehnisse aus Oktober bis Dezember 2019, darunter insbesondere die
Durchsuchung vom 18. Dezember 2019, zugrunde.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2021 entließ die Beklagte den Kläger fristlos aus dem
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der
Besitz von Betäubungsmitteln, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Munition und Waffen
sowie die Drohung mit Gewalt aus der Anklageschrift vom 17. November 2020 stellten
schwerwiegende Verstöße des Klägers gegen seine Dienstpflichten dar. Insbesondere
offenbare der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln und Munition einen gravierenden
Mangel an Rechts- und Pflichtbewusstsein sowie an Zuverlässigkeit. Durch den unbefugten
Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln verstoße der Kläger zudem gegen die
dienstliche Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2, was ihm bekannt gewesen sei. Die auf seinem
Handy vorgefundenen rechtsextremistischen Inhalte deuteten ferner auf ein fehlendes
Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung hin. All dies führe weiter dazu,
dass das Vertrauen in den Gehorsam, die Integrität und die Zuverlässigkeit des Klägers
zerstört sei. Dadurch nehme seine dienstliche Einsetzbarkeit ab, da ihm dienstliche Aufgaben
nicht mehr bedenkenlos übertragen werden könnten. Es bestehe eine Nachahmungsgefahr,
da bei einem Verbleib des Klägers in der Bundeswehr der Eindruck entstehen könne, der
Besitz von Betäubungsmitteln oder Munition oder das Versenden rechtsextremistischer
Inhalte bleibe folgenlos und werde seitens der Beklagten als Kavaliersdelikt geduldet.
Angesichts der mehrfachen und wiederholten Verletzung dienstlicher Pflichten bestehe auch
eine Wiederholungsgefahr. Zuletzt seien keine besonderen, den Kläger entlastende Aspekte
ersichtlich. Durch den Umgang mit Betäubungsmitteln sowie mit rechtsextremistischen
Inhalten habe der Kläger eine „rote Linie“ überschritten, was von der Beklagten nicht toleriert
werden könne. Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. Mai 2021 persönlich ausgehändigt.
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Am 21. Mai 2021 legte der Kläger Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid ein, die die
Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2021 – zugestellt am 6. Juli 2021 – zurückwies.
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Am 5. August 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Am 17. August 2021 stellte er zudem
einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (23 L 1476/21). Diesen Antrag
lehnte die Kammer mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 ab. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit Beschluss vom 27.
Januar 2022 – 1 B 1756/21 – zurück.
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Zur Begründung der Klage – wie schon zur Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO
– trägt der Kläger im Kern vor: Der Entlassungsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil
die Vertrauensperson nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, da ihr nicht sämtliche
Sachverhalte zur Kenntnis gebracht worden seien. Ferner seien die Voraussetzungen einer
fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht erfüllt. Das Strafverfahren vor dem
Amtsgericht C1.
u.a. wegen Nötigung könne nicht berücksichtigt werden, weil die
Staatsanwaltschaft dieses zwischenzeitlich mangels öffentlichen Interesses nach § 153
Abs. 2 StPO eingestellt habe. Vergleichbares gelte für das Ermittlungsverfahren u.a. wegen
versuchter Vergewaltigung, weil dieses bereits mangels hinreichenden Tatverdachts nach
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Das Ermittlungsverfahren u.a. wegen
gewerbsmäßigen Betrugs könne vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung nicht
berücksichtigt werden, weil es insoweit bislang bloß zu einer Anklage gekommen sei und es
an einer rechtskräftigen Entscheidung fehle. Die Funde aus der Durchsuchung vom 18.
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