Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Die Klage ist zulässig. Die internationale sowie örtliche Zuständigkeit ergibt aus § 23 ZPO. Die Beklagte unterhält Vermögenswerte im Bezirk des angerufenen Gerichts. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Gegen die Beklagte besteht kein Zahlungsanspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist nicht „Erbe“ im Sinne dieser Vorschrift, sondern erlangte ihre Rechtsinhaberschaft kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 S. 3 VermG). Ein Herausgabeanspruch gemäß §§ 667, 662 BGB bzw. §§ 667, 675 BGB besteht nicht. Voraussetzung dafür wäre der Abschluss eines Auftragsvertrages bzw. Geschäftsbesorgungsvertrages. Vorliegend bestand jedoch zwischen den Parteien keine vertragliche Geschäftsverbindung. Die Beklagte ist vielmehr ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Anordnung gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 VermG Rechtsnachfolgerin des ... geworden. Ein Herausgabeanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 677, 681 i. V. m. § 667 BGB aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Beklagte führte kein fremdes Geschäft, sondern ein eigenes, nachdem sie kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin geworden war. Auch eine analoge Anwendung des § 667 BGB scheidet aus. Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 VermG gilt die Beklagte als „Rechtsnachfolger“ hinsichtlich solcher Ansprüche, die von den jüdischen Berechtigten nicht fristgerecht geltend gemacht worden sind. Das Gesetz spricht nicht von Treuhänder oder Vertreter, sondern von Rechtsnachfolger. Dies hat zur Folge, dass der wahre Berechtigte bzw. dessen Erben ihr Rückübertragungsrecht endgültig verlieren. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der „Restitutionsanspruch des „wahren Berechtigten“ erlischt, wenn er nicht vor Ablauf der Ausschlussfrist angemeldet worden ist, mit der Folge, dass der Berechtigte nach dem Vermögensgesetz keine Ansprüche gegen die allein Berechtigte ... geltend machen kann“ (BVerwG, Beschluss vom 27.07.1999, Az. 7 B 134/09). Diese materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1991, 1807). Dafür, dass der Gesetzgeber diese Rechtsfolge nicht lediglich versehentlich, sondern bewusst anordnete, spricht auch die Tatsache, dass er im selben Gesetz an anderer Stelle

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