Urteil: LG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.04.2014 – 2-04 O 457/13 Rechtskraft: Nicht rechtskräftig. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist Pflichtteilsberechtigter nach seinem Großvater ..., der mit 78% Anteil Mehrheitsgesellschafter der Firma ... in ... war. Dieser verstarb am 13.07.1941 in Berlin. Der Erblasser setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau ..., geborene ..., verwitwete ..., als Alleinerbin ein und verwies seine vier Kinder, darunter die Mutter des Klägers ..., auf ihren Pflichtteil. Die zweite Ehefrau des Erblassers wurde im Konzentrationslager ermordet und auf den 31.12.1945 für tot erklärt. Die zweite Ehefrau des Erblassers hatte ihre ins Ausland geflüchtete Tochter aus erster Ehe, Frau ..., als Alleinerbin eingesetzt. Diese verstarb kinderlos am 02.05.1982 in Oxford, Großbritannien. Die Mutter des Klägers verstarb am ... 1966. Sie war verheiratet mit ..., dem Vater des Klägers. Aus der Ehe gingen zwei Söhne, ... und ..., den jetzigen Kläger, hervor. Gemäß Bescheid des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31.03.2011 wurden für das Unternehmen „... 1.365.865,13 € als Entschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 594.151,33 € festgesetzt. Der Kläger forderte die Beklagte zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 19.09.2013 zur Zahlung der Pflichtteilsansprüche aller Enkel des ... auf. Die Beklagte lehnte eine Zahlung mit Schreiben vom 31.10.2013 ab. Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 95.550,79 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 an ihn zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nicht passivlegitimiert, da sie nicht Erbin des ... geworden sei.

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