61 Die Antragsgegnerin halte an einem ethnisch definierten Verständnis von Volk und "Volksgemeinschaft" fest. Die nationale Identität der Bundesrepublik Deutschland sei auf die "ethnische Gruppe der Deutschen" zurückzuführen, zu der man nur gehöre, wenn man hineingeboren werde. Das deutsche Volk müsse sich entscheiden, ob es ein Einwanderungsland sein wolle; in diesem Fall sei das deutsche Volk als ethnische Gemeinschaft bald Geschichte. Aus Sicht der Antragsgegnerin könnten darum "vollkommen raum- und kulturfremde Menschen" niemals zu Deutschen werden. Ihnen sei "ihr Recht auf Heimat" zu verschaffen, womit ihre Ausweisung - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - gefordert werde. Der weiterhin vertretene ethnische Volksbegriff werde von der Antragsgegnerin seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 sogar als Alleinstellungsmerkmal stilisiert. 62 (bb) Grundlage des ethnischen Volksverständnisses sei eine tief verankerte rassistische Ideologie. Zuwanderung sei für die Antragsgegnerin eine "Gefahr für unsere Art, Kultur, Rasse und nicht zuletzt für Leib und Leben". Die Antragsgegnerin sei einem "biologistischen Rassismus" verhaftet, auf Grundlage dessen vermeintliche Intelligenzunterschiede zwischen Personen verschiedener Ethnien sowie eine vermeintlich höhere Aggressivität von arabischen und muslimischen Personen behauptet würden. Insbesondere der antimuslimische Rassismus sei zentraler Bestandteil der Ideologie der Antragsgegnerin. Bildungsfeindlichkeit, fehlendes Ehrgefühl und Gewalttätigkeit seien Teil der sunnitischen Tradition. Personen orientalischer Herkunft würden als "EFK-s" bezeichnet, wobei diese Abkürzung explizit für "Eselficker" stehe. Muslime würden als "entmenschlicht" qualifiziert und diese "Entmenschlichung" werde auf die Form des Gebets, das Knien und Verbeugen (Rakat) zurückgeführt. 63 (cc) Die Antragsgegnerin sei von einer antisemitischen Grundeinstellung geprägt. Deutlich werde diese vor allem im Wiederaufgreifen antisemitischer Zuschreibungen, etwa dass die jüdische Minderheit geldgierig und einflussreich sowie die Gründung eines jüdischen Staats in Palästina von Bankiers wie Rothschild finanziert worden sei. Unter den Mächtigsten der Welt sei "ein wesentlicher Teil der Namen dem 'auserwählten Volk' zuzuordnen", das "die Strippen" ziehe. Nach Kriegsende habe nicht nur die von Norman Finkelstein so bezeichnete "Holocaust-Industrie", sondern auch jeder einzelne Jude auf das ungeteilte Mitleid der Welt und den sich lohnenden Opferbonus zählen können. 64 (dd) Darüber hinaus diffamiere die Antragsgegnerin weitere gesellschaftliche Gruppen. So würde Sinti und Roma pauschal abgesprochen, zum deutschen Volk gehören zu können. Transsexualität werde als "Abnormalität" beschrieben. 65 (b) Die Antragsgegnerin lehne die gleichberechtigte Mitwirkungsmöglichkeit aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung ab. An Äußerungen von Vorstandsmitgliedern und Verbänden der Antragsgegnerin werde die Ablehnung der Volkssouveränität als Bestandteil des Demokratieprinzips erkennbar. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 äußere sich die Antragsgegnerin zurückhaltender zum Ziel eines revolutionären Systemsturzes. Vereinzelte Aussagen ihrer Funktionäre ließen aber auf das Fortbestehen dieser Zielsetzung schließen. Die Antragsgegnerin lehne das "System als Ganzes" ab und wolle es durch "ein neues nationalstaatliches, deutschfreundliche[s] System" ersetzen. Die Antragsgegnerin mache den Parlamentarismus verächtlich, indem sie die gewählten Repräsentanten als "Verbrecher" bezeichne und sie zur Rechenschaft ziehen wolle. Auch hier seien Intensität und Anzahl der Äußerungen seit 2017 zurückgegangen. Gleichwohl zeige die fortdauernde Darstellung von Politikern als "Verbrecher" und "Feinde" die Ablehnung der repräsentativen Demokratie, ohne eine Alternative aufzuzeigen, wie Volkssouveränität gewährleistet werden könne. Zum Teil rufe die Antragsgegnerin zum Widerstand gegen die politischen Repräsentanten auf. 66 (c) Die Antragsgegnerin wende sich auch gegen den Rechtsstaat. Sie begehre gegen das staatliche Gewaltmonopol auf und kündige an, selbst für Sicherheit sorgen zu wollen. Zudem stelle sie die Unabhängigkeit der Justiz infrage und bezeichne einzelne Urteile als Indiz für eine generelle "Willkürjustiz schlimmster Unrechtsregime". 67 (d) Indiz für die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Programmatik der Antragsgegnerin sei zudem ihre Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, die im Konzept der ethnisch definierten "Volksgemeinschaft", ihrem Antisemitismus und der Verächtlichmachung der bestehenden parlamentarischen Ordnung zum Ausdruck komme. Von Teilen der Antragsgegnerin würden der Nationalsozialismus, einzelne Vertreter sowie die Wehrmacht glorifiziert. Die gegenwärtige Aufarbeitung der Vergangenheit werde zu einer "Schuldneurotisierung" erklärt, die den "identitätsbildenden Kraftstrom" der Geschichte versiegen lasse. Der angebliche "Schuldkult" werde als "Volksverhetzung gegen uns" qualifiziert. Zugleich fordere die Antragsgegnerin den "Rückbau von Bauten mit antideutscher Symbolik", insbesondere auch die "Entfernung der sogenannten Stolpersteine" und die "Sammlung dieser als Grundstock für ein Mahnmal gegen antideutschen Rassismus". (e) Die Antragsgegnerin ziele auf die Beseitigung und nicht nur auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen

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