499
Soweit die Antragsgegnerin behauptet, die Kritik an Politikern im Allgemeinen und der Regierung im Besonderen
beinhalte keine Verächtlichmachung des parlamentarischen Systems, sondern stelle lediglich eine zulässige Ansicht im
politischen Meinungskampf dar, die auch in überspitzter oder polemischer Form hingenommen werden müsse, bleibt
außer Betracht, dass die pauschale Qualifizierung von Politikerinnen und Politikern als "Verbrecher" oder "Verräter"
regelmäßig mit der Systemfrage und der Forderung nach Abschaffung des bestehenden parlamentarischen Systems
verbunden wird.
500
Die Bezugnahme auf einzelne Passagen aus dem Parteiprogramm und einzelne Beschlüsse des Parteivorstands der
Antragsgegnerin relativiert das exkludierende Konzept der ethnischen "Volksgemeinschaft" und die Verächtlichmachung
des parlamentarischen Systems einschließlich der Forderung nach seiner Überwindung in keiner Weise. Soweit die
Antragsgegnerin schließlich geltend macht, überzogene Einzeläußerungen seien als Wahrnehmung berechtigter
Interessen in dem gegen sie gerichteten "Vernichtungskampf" anzusehen, begründet dies keine Zweifel an ihrer
Ablehnung der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes.
501
dd) Anknüpfend an die Feststellungen im Urteil vom 17. Januar 2017 (1) zeigen die von den Antragstellern nunmehr
vorgelegten Belege den Fortbestand der Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus auf
(2).
502
(1) Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt hat, bestand bei der Antragsgegnerin
zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus (vgl. BVerfGE 144,
20 <295 ff. Rn. 805 ff.>). Insbesondere das Verständnis und die Bedeutung der ethnisch definierten
"Volksgemeinschaft" als Zentrum des politischen Handelns stellten eine zentrale Gemeinsamkeit der politischen
Konzepte der Antragsgegnerin und der NSDAP dar. Abgesehen von der besonderen Hervorhebung der Exklusion
jüdischer Menschen entsprach die Definition der "Volksgemeinschaft" in Punkt 4 des 25-Punkte-Programms der NSDAP
exakt den damaligen Vorstellungen der Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 <295 f. Rn. 806>). Sowohl das Konzept
der "Volksgemeinschaft" als auch die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden
demokratischen Ordnung ließen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. Hinzu kamen das Bekenntnis
zu und die Glorifizierung von Führungspersönlichkeiten der NSDAP, der Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und
Symbolik des Nationalsozialismus sowie geschichtsrevisionistische Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest
relevanter Teile der Antragsgegnerin mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentierten. Ungeachtet
struktureller Unterschiede zwischen der Antragsgegnerin und der NSDAP ergab sich hieraus eine Bestätigung der
Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 144, 20 <306
Rn. 843>).
503
(2) Daran hat sich nichts geändert. Neben der fortgeltenden Programmatik dokumentieren die in diesem Verfahren
vorgelegten Belege den Fortbestand der Wesensverwandtschaft der Antragsgegnerin mit dem Nationalsozialismus.
504
Dazu zählt ein Artikel des ehemaligen sächsischen Landtagsabgeordneten Jürgen Gansel in der "Deutschen Stimme",
Ausgabe Nr. 7/2018, unter dem Titel "Der antideutsche Kulturbruch und seine Folgen - Eine Abrechnung mit 50 Jahren
68er-Bewegung und ihrem Marsch durch die Institutionen", in dem er die gegenwärtige Aufarbeitung der
nationalsozialistischen Vergangenheit als "Schuldneurotisierung" qualifiziert:
505
Wer ein Volk zerstören will, muß dessen Gemeinschaftsbewußtsein auslöschen, den identitätsbildenden Kraftstrom
seiner Geschichte versiegen lassen, nachwuchsfeindlichen Hedonismus kultivieren und Massenzuwanderung
idealisieren. [...] Mit der scheinhumanitären Phraseologie von Demokratisierung und Emanzipation ging es um die
Zerstörung deutscher Geistes- und Erziehungstraditionen, die Auslöschung des Geschichts- und Nationalbewußtseins,
die Rehabilitierung des Marxismus, den Abbau aller natürlicher Autoritäten, die Diskreditierung der klassischen Familie
als Keimzelle der Volksgemeinschaft, die Propagierung schrankenloser Selbstverwirklichung, die Durchsexualisierung
des Alltagslebens, die Verächtlichmachung des abendländischen Kunst- und Kulturbegriffs, die Verteufelung des
Soldatentums und die Schuldneurotisierung der Deutschen durch eine inquisitorische Vergangenheitsbewältigung.
506
Ebenfalls in der "Deutschen Stimme", Ausgabe Nr. 2/2019, wurde ein Interview mit der US-amerikanischen HolocaustLeugnerin Carolyn Emerick unter dem Titel "Wenn man etwas liebt, muß man es beschützen!" abgedruckt, in dem diese
gleichfalls den "Schuldkult" als "Volksverhetzung gegen uns" kritisierte:
507
Ich erkannte, daß in den USA die Geschichte der Sklaverei dazu instrumentalisiert wird, die heutigen Weißen zu
Sklaven des Schuldkults zu machen. Dasselbe geschieht den Engländern mit Blick auf den Kolonialismus und nicht
anders ergeht es den Deutschen hinsichtlich des Zweiten Weltkriegs. Es ist das gleiche Muster. Hier liegt ein
systematisches und institutionalisiertes Schema der Volksverhetzung gegen uns vor.
Am 27. Januar 2017 veröffentlichte Jan Jaeschke "aus aktuellem Anlass" (Tag des Gedenkens an die Opfer des
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