387
Der Vorsitzende des Landesverbands Nordrhein-Westfalen Claus Cremer teilte am 28. Februar 2019 auf Facebook
einen Beitrag des WDR, in dem es um die Blutspendenunverträglichkeit europäischer Blutkonserven für Migranten ging.
Dazu schrieb er:
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Wir sagen es schon immer: Es kommt auf das #Blut an. #Deutschland #Europa #Weiss #Widerstand.
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Der Kreisverband Köln postete am 26. Dezember 2018 auf Facebook ein Foto mit der Aufschrift "Deutscher kann man
sein, aber niemals werden!" und unterstreicht damit, dass das Volk allein aufgrund der Ethnie bestimmt werde.
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Insgesamt bestehen daher keine Zweifel, dass Grundlage der Politik der Antragsgegnerin weiterhin ein ethnischer
Volksbegriff ist, der davon ausgeht, dass die Zugehörigkeit zur "deutschen Volksgemeinschaft" nur durch Abstammung
erworben werden kann.
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(b) Konsequenz des exkludierenden Charakters der "deutschen Volksgemeinschaft" ist die Forderung der
Antragsgegnerin nach umfassender rechtlicher Besserstellung aller Angehörigen dieser Gemeinschaft und die
Abwertung des rechtlichen Status derjenigen, die dieser Gemeinschaft nicht angehören (vgl. BVerfGE 144, 20 <261 Rn.
681>).
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(aa) So wird bereits im Parteiprogramm die Geltung der Grundrechte ausdrücklich nur auf alle Deutschen bezogen und
die Anwendung des Solidarprinzips auf die Gemeinschaft aller Deutschen beschränkt. So seien mit
familienunterstützenden Maßnahmen des Staates ausschließlich deutsche Familien zu fördern (vgl. Parteiprogramm der
NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Auflage 2013, S. 10 und 12 f.). Eigentum an deutschem Grund und Boden könne nur von
Deutschen erworben werden (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Auflage 2013, S. 19). Im 7. Kapitel
des Programms "Sozialpolitik als nationale Solidarität" wird gefordert, Ausländer aus dem deutschen
Sozialversicherungswesen auszugliedern und einer gesonderten Ausländersozialgesetzgebung zuzuordnen. Auch an
der zu schaffenden einheitlichen Rentenkasse sollen Ausländer nicht teilhaben dürfen (vgl. Parteiprogramm der NPD
vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 23 und 27; BVerfGE 144, 20 <248 Rn. 641>).
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Im 10. Kapitel ihres Parteiprogramms unter der Überschrift "Deutschland den Deutschen" legt die Antragsgegnerin dar,
dass durch massenhafte Einbürgerungen das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht aufgeweicht und das Existenzrecht
des deutschen Volkes infrage gestellt würden. Um dem entgegenzuwirken, sei das ursprüngliche, auf dem
Abstammungsprinzip fußende Staatsbürgerschaftsrecht wiedereinzuführen. Die multikulturelle Gesellschaft habe zur
Entstehung von Ausländerghettos und oftmals rechtsfreien Räumen geführt, in denen das Leben für viele Deutsche
unerträglich geworden sei. Die Antragsgegnerin fordert daher eine gesetzliche Regelung zur Rückführung der hier
lebenden Ausländer ("Rückkehrpflicht statt Bleiberecht"). Integration sei Völkermord. Fremdreligiöse Bauten seien zu
stoppen; das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG sei ersatzlos zu streichen (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5.
Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 28 f.; BVerfGE 144, 20 <248 f. Rn. 642>).
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Im 16. Kapitel "Bildung und Kultur" spricht sich die Antragsgegnerin gegen die gemeinsame Unterrichtung deutscher
und ausländischer Schülerinnen und Schüler aus, weil die Kinder von Ausländern mit ihren meist nur mangelhaften
Deutschkenntnissen das Unterrichtsniveau absenkten und die Sprach- und Lesefähigkeit auch der deutschen Schüler
beeinträchtigten. Die Abgrenzung der Schülerinnen und Schüler verlaufe dabei nicht entlang der Sprachkompetenz,
sondern entlang der Volkszugehörigkeit (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 40;
BVerfGE 144, 20 <249 Rn. 643>). Außerdem sei - so die Forderung im 18. Kapitel "Innere Sicherheit" - die polizeiliche
Kriminalstatistik um eine weitere Rubrik für "eingebürgerte Ausländer" neben der bisherigen Ausländer-Kriminalstatistik
zu ergänzen. In diesem Zusammenhang befürwortet die Antragsgegnerin die Einführung einer deutschlandweiten,
öffentlich einsehbaren Sexualstraftäter-Datei sowie die gesetzliche Möglichkeit der Kastration von Pädophilen (vgl.
Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 45 f.; BVerfGE 144, 20 <249 Rn. 644>).
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(bb) Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Belege dokumentieren, dass diese mit dem Grundsatz elementarer
Rechtsgleichheit nicht vereinbaren Positionen von der Antragsgegnerin weiter vertreten werden.
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So fordert etwa der Landesverband Berlin in seinem "Landesaktionsprogramm für ein deutsches Berlin" (2019) Politik
zuerst für die Interessen der "ethnisch Deutschen" und stellt dies als "Kern des politischen Wollens der NPD" fest:
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Seit ihrer Gründung 1964 mahnt die NPD und fordert, daß Politik zuerst für die Erfüllung der Interessen der ethnischen
Deutschen gemacht werden muß. Dieser harte Kern des politischen Wollens der NPD ist für uns unverhandelbar.
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In zwei aufeinanderfolgenden Abschnitten in der Kommentierung des Parteiprogramms "Was wir wollen" (2018) mit den
Überschriften "Nicht gleichartig - immer gleichwertig" und "Menschenwürde" stellt die Antragsgegnerin Überlegungen zu
einer natürlichen Ungleichartigkeit der Menschen an und sieht speziell die Menschenwürde "ethnisch Deutscher"
gefährdet (S. 11):
Aus den drei weltanschaulichen Säulen der NPD folgt, dass wir [...] zur Anerkennung und Achtung der natürlichen
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