344
(1) Bei der Frage, ob der Finanzierungsausschluss einer politischen Partei einen legitimen Zweck verfolgt, kann auf die
in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 11 EMRK entwickelten Maßstäbe
zurückgegriffen werden. Danach kann sich niemand auf die Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention
berufen, der die Werte und Ideale der demokratischen Gesellschaft schwächen oder zerstören will (vgl. insbesondere
EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 99; siehe auch
EGMR, W.P. and Others v. Poland, Entscheidung vom 2. September 2004, Nr. 42264/98, § 2; Witzsch v. Germany,
Entscheidung vom 13. Dezember 2005, Nr. 7485/03, § 3; siehe auch Walter, Geht der Ausschluss der NPD von der
staatlichen Parteienfinanzierung auf der Grundlage des neugefassten Art. 21 GG mit der Europäischen
Menschenrechtskonvention konform?, Rechtsgutachten vom 18. Juni 2019, S. 21). Ein Konventionsstaat verfolgt aus
der Sicht des Gerichtshofs einen legitimen Zweck, wenn er sich gegen eine politische Partei wendet, deren Betätigung
nach ihren Zielen oder den eingesetzten Mitteln mit dem Konzept einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar ist
(vgl. EGMR, Parti de la Démocratie <DEP> c. Turquie, Urteil vom 10. Dezember 2002, Nr. 25141/94, § 46; EGMR
<GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 98 f.; EGMR, Partidul
Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr. 46626/99, § 56; Herri Batasuna and Batasuna
v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., §§ 80, 83). Dem trägt Art. 21 Abs. 3 GG Rechnung, da er einen
Finanzierungsausschluss nur für Parteien vorsieht, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland wenden.
345
(2) Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist zunächst darauf zu verweisen, dass aus der Sicht des
Gerichtshofs der Finanzierungsausschluss als eine gegenüber dem Parteiverbot mildere Maßnahme anzusehen ist. So
verweist er in einer Entscheidung, in der er ein Parteiverbot als konventionswidrig einordnete, darauf, dass stattdessen
die im nationalen Recht vorgesehene Maßnahme des Finanzierungsausschlusses zu erwägen gewesen wäre (vgl.
EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a.,
§ 104). Entsprechend hat sich die Venedig-Kommission in den "Guidelines on Prohibition and Dissolution of Political
Parties and Analogous Measures" dafür ausgesprochen, dass die Konventionsstaaten vor einem Parteiverbot prüfen
sollten, ob nicht andere Mittel, darunter finanzielle Sanktionen, in Betracht kommen (vgl. Venedig-Kommission,
Guidelines on Prohibition and Dissolution of Political Parties and Analogous Measures, CDL-INF <2000> 1, S. 9).
346
Dies spricht dafür, dass die Nichtberücksichtigung einer Partei, deren Betätigung nach ihren Zielen oder eingesetzten
Mitteln mit dem Konzept einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar ist, bei der Vergabe staatlicher Mittel als
grundsätzlich verhältnismäßig und konventionskonform anzusehen ist. Dabei streitet für die Konventionskonformität des
A r t . 21 Abs. 3 GG zusätzlich, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Angemessenheit auch nationale
Besonderheiten in Rechnung stellt (vgl. EGMR <GK>, United Communist Party of Turkey and Others v. Turkey, Urteil
vom 30. Januar 1998, Nr. 133/1996/752/951, § 59; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr.
41340/98 u.a., §§ 124 f.; EGMR, Partidul Comunistilor and Ungureanu v. Romania, Urteil vom 3. Februar 2005, Nr.
46626/99, § 58; Republican Party of Russia v. Russia, Urteil vom 12. April 2011, Nr.12976/07, §§ 127 ff.). Insbesondere
die historischen Erfahrungen Deutschlands, die zur Schaffung von Art. 21 GG geführt haben (vgl. BVerfGE 5, 85 <138
f.>; 107, 339 <361 f.>; 144, 20 <194 f. Rn. 513 f., 222 Rn. 578>, jeweils m.w.N.), sind daher bei der Beurteilung der
Konventionskonformität eines Ausschlusses verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung mit zu
berücksichtigen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass es von dem in der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannten Gestaltungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland
umfasst ist, einer verfassungsfeindlichen Partei präventiv die staatliche Finanzierung zu entziehen (vgl. zum
Parteiverbot BVerfGE 144, 20 <239 f. Rn. 621>).
347
III.
348
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Ausschluss der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung
begründet.
349
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) wurde die Verfassungsfeindlichkeit
der Antragsgegnerin im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG zum damaligen Entscheidungszeitpunkt festgestellt (1.). Die
Antragsgegnerin ist seither unverändert nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger auf die Beseitigung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet (2.).
350
1. Mit Urteil vom 17. Januar 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht fest:
Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen
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