331
(3) Ein weiteres Indiz für ein planvolles, gegen die Verfassungsordnung gerichtetes Vorgehen einer Partei kann die
Teilnahme an Wahlen auf Bundes- und Landesebene sein. Auch dieses Kriterium ist - anders als die Antragsgegnerin
meint - nicht redundant und wird nicht durch die Definition des Begriffs der politischen Partei aufgefangen. Zwar verliert
eine politische Partei nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PartG ihren Status, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer
Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl teilgenommen hat. Davon ist aber der Umstand zu unterscheiden, dass
regelmäßige, gegebenenfalls flächendeckende Wahlantritte das aktive Bemühen einer Partei um die Verwirklichung
ihrer (verfassungsfeindlichen) Ziele belegen.
332
(4) Erhebliche Relevanz für das "Darauf Ausgerichtetsein" im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG kommt der Frage zu,
ob die Partei über ein strategisches Konzept verfügt, um mittel- oder langfristig ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu
erreichen. Die Entwicklung eines solchen Konzepts spricht dafür, dass sie in der Lage ist, Aktivitäten zu entfalten, die
auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder die Gefährdung des Bestandes der
Bundesrepublik Deutschland zielen.
333
(5) Daran anknüpfend ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Partei konkrete Aktivitäten entfaltet, ihr
strategisches Konzept zu verwirklichen. Insoweit bedarf es einer umfassenden und wertenden Gesamtbetrachtung der
politischen Aktivitäten der Partei (vgl. für das Parteiverbot BVerfGE 144, 20 <225 Rn. 587>). Im Ergebnis müssen
Tätigkeiten feststellbar sein, die gerade auf die Umsetzung des strategischen Konzepts beziehungsweise der von der
Partei vertretenen verfassungsfeindlichen Ziele gerichtet sind. Die Zielsetzung der Partei muss sich also nachhaltig und
qualifiziert in ihrem öffentlichen Auftreten und dem Verhalten ihrer Funktionäre, Mitglieder und Anhänger widerspiegeln
(vgl. Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1039>).
334
5. Art. 21 Abs. 3 GG ist in der dargestellten Auslegung mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention
vereinbar.
335
a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes
(vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <316 f.>; 128, 326 <367>; 141, 1 <19 Rn. 45>; 148, 296 <350 f. Rn. 127>; 151, 1
<26 f. Rn. 61> - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl). Gleichwohl besitzen sie verfassungsrechtliche Bedeutung als
Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Gewährleistungen des Grundgesetzes (vgl.
BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317, 329>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <367 f.>; 148, 296 <351 Rn.
128>; 151, 1 <27 Rn. 62>). Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das eine
Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in inter- und supranationale Zusammenhänge voraussetzt und erwartet
(vgl. BVerfGE 151, 1 <27 Rn. 62>). Dabei berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies
beruht auf der Orientierungs- und Leitungsfunktion, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Auslegung der
Konvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 128, 326 <368>; 148, 296
<351 f. Rn. 129>; 151, 1 <28 Rn. 64>).
336
b) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war mit der Thematik des Ausschlusses bestimmter
Finanzierungsquellen politischer Parteien bislang nur unter bestimmten Gesichtspunkten befasst. Er hat aber über ein
Verbot der Annahme von Spenden aus dem Ausland entschieden (vgl. EGMR, Parti Nationaliste Basque - Organisation
Régionale d'Iparralde v. France, Urteil vom 7. Juni 2007, Nr. 71251/01). Außerdem wurde in einem Verfahren gegen die
Türkei, in deren Rechtsordnung die Möglichkeit des Ausschlusses einer Partei aus der staatlichen Finanzierung
vorgesehen ist, festgestellt, dass diese Maßnahme ein milderes Mittel gegenüber einem Verbot der Partei sei (vgl.
EGMR, Parti pour une société démocratique <DTP> et autres c. Turquie, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 3840/10 u.a.,
§ 104).
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c) Hingegen hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Frage der Vereinbarkeit eines
Parteiverbots mit der Konvention intensiv auseinandergesetzt (aa).Die insoweit zur Vereinigungsfreiheit des Art. 11
EMRK entwickelte Rechtsprechung kann allerdings nicht unmittelbar auf den Ausschluss aus der staatlichen
Parteienfinanzierung übertragen werden (bb). Stattdessen ist Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 EMRK als Maßstab
anzuwenden (cc). Der in Art. 21 Abs. 3 GG normierte Ausschluss einer Partei von der Finanzierung steht mit deren
Vorgaben im Einklang (dd).
aa) Da es in der Europäischen Menschenrechtskonvention an einer speziellen Regelung der Rechte politischer Parteien