314
(3) Dass das Handeln der Partei bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art.21 Abs. 2 GG führt, ist
nicht erforderlich. Der Verzicht auf das Erfordernis einer konkreten Gefahr in Art. 21 Abs. 2 GG resultiert ebenfalls aus
dem Umstand, dass die Vorschrift eine Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus und die (vermeintliche)
Wehrlosigkeit der Weimarer Reichsverfassung gegenüber den Feinden der Demokratie ist. Sie beruht auf der
historischen Erfahrung, dass radikale Bestrebungen umso schwieriger zu bekämpfen sind, je mehr sie an Boden
gewinnen. Außerdem lässt sich der Zeitpunkt, ab dem eine konkrete Gefahr vorliegt, das heißt, ab dem bei
ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Beseitigung oder Beeinträchtigung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik
Deutschland ausgegangen werden muss, regelmäßig nicht genau bestimmen (vgl. BVerfGE 144, 20 <224 Rn. 583>
m.w.N.).
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(4) Entsprechend dem Ausnahmecharakter des Parteiverbots kann ein "Darauf Ausgehen" allerdings nur angenommen
werden, wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das
gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann (vgl. zur Potentialität
BVerfGE 144, 20 <224 f. Rn. 585 ff.>).
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Lässt das Handeln einer Partei noch nicht einmal auf die Möglichkeit des Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele
schließen, bedarf es der Anordnung eines Parteiverbots als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des
demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde nicht. Ein Parteiverbot kommt nur in Betracht, wenn
eine Partei über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten
verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen, und sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten
auch Gebrauch macht (vgl. BVerfGE 144, 20 <225 Rn. 586> unter Hinweis auf die Aufgabe der vorherigen
Rechtsprechung).
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Ob ein ausreichendes Maß an Potentialität hinsichtlich der Erreichung der von einer Partei verfolgten Ziele besteht, ist
im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen. Dabei sind die Situation der Partei (Mitgliederbestand
und -entwicklung, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Kampagnenfähigkeit, finanzielle Lage), ihre Wirkkraft in
die Gesellschaft (Wahlergebnisse, Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen), ihre Vertretung in Ämtern und
Mandaten, die von ihr eingesetzten Mittel, Strategien und Maßnahmen sowie alle sonstigen Umstände zu
berücksichtigen. Erforderlich ist, dass konkrete und gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss auf die
Möglichkeit erfolgreichen Agierens der Partei gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG rechtfertigen. Dabei sind
sowohl die Erfolgsaussichten einer bloßen Beteiligung der Partei am politischen Meinungskampf als auch die
Möglichkeit einer Durchsetzung der politischen Ziele der Partei mit sonstigen Mitteln in Rechnung zu stellen (vgl.
BVerfGE 144, 20 <225 f. Rn. 587>).
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b) Davon ausgehend sind die Tatbestandsmerkmale des "Darauf Ausgerichtetseins" in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG und
des "Darauf Ausgehens" in Art. 21 Abs. 2 GG nicht identisch (so auch Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21
Rn. 213; Kliegel, in: Naumann/ Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019,
S. 375 <419 f.>; Kluth, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 21 Rn. 212b <Aug. 2023>; Müller, DVBl 2018, S. 1035
<1038>; Risse/Witt, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 21 Rn. 26; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <924>; Streinz, in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 252b). Das "Darauf Ausgerichtetsein" gemäß Art. 21 Abs. 3 GG
setzt nur ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des
Bestandes der Bundesrepublik Deutschland voraus, ohne dass es darauf ankommt, ob die Schwelle der Potentialität
überschritten wird.
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Dies bestätigt die Gesetzgebungshistorie zu Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Regelung wurde vor dem Hintergrund des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 geschaffen, in dem das Merkmal des "Darauf Ausgehens"
in Art. 21 Abs. 2 GG dahingehend konkretisiert wurde, dass Potentialität im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Gewicht
für den Erfolg des gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichteten Handelns der Partei erforderlich ist (vgl.
BVerfGE 144, 20 <224 f. Rn. 585>).
Demgegenüber sollte nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers die Neuregelung die Möglichkeit