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bb) Dem Begriff des "Beeinträchtigens" kommt demgegenüber ein eigenständiger, den Anwendungsbereich von Art. 21
Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG erweiternder Regelungsgehalt zu (vgl. BVerfGE 144, 20 <211 Rn. 551>). Von einer
"Beeinträchtigung" ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine
spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirken will. Ein "Beeinträchtigen" liegt daher
bereits vor, wenn eine Partei, selbst wenn sie noch nicht erkennen lässt, welche Ordnung an die Stelle der bestehenden
treten soll, qualifiziert die Außerkraftsetzung der bestehenden Verfassungsordnung betreibt. Ausreichend ist, dass sie
sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Menschenwürde, Demokratie,
Rechtsstaat) wendet, da diese miteinander verschränkt sind und sich gegenseitig bedingen (vgl. BVerfGE 144, 20 <213
Rn. 556>; Sichert, DÖV 2001, S. 671 <675>; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn.
228; Georg, Politik durch Recht - Recht durch Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in
seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91; Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163). Eine politische
Partei, die einen der zentralen Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablehnt und bekämpft,
beeinträchtigt die freiheitliche demokratische Grundordnung, selbst wenn sie sich zu den jeweils anderen Prinzipien
bekennt (vgl. BVerfGE 144, 20 <214 Rn. 556>; Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn.
228; H. Klein, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 21 Rn. 531 <Jan. 2018>; Georg, Politik durch Recht - Recht durch
Politik: Das Parteiverbot als Instrument der streitbaren Demokratie in seiner praktischen Bewährung, 2013, S. 91;
Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 163). Allerdings ist nicht jede den Vorgaben des Grundgesetzes
widersprechende Forderung für sich genommen ausreichend, um das Ziel einer Beeinträchtigung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, dass sich eine Partei gezielt gegen
diejenigen fundamentalen Prinzipien wendet, die für ein freiheitliches und demokratisches Zusammenleben
unverzichtbar sind, da allein so sichergestellt ist, dass ein Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren nur zu
Zwecken des präventiven Verfassungsschutzes und nicht auch zur Ausschaltung unliebsamer politischer Konkurrenz
eingesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 144, 20 <214 Rn. 556>).
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c) Dass eine Partei die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt,
muss sich gemäß Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG aus den Zielen (aa) oder dem Verhalten ihrer Anhänger (bb)
ergeben. Die Ziele und das Verhalten der Anhänger sind die einzigen Erkenntnisquellen für die Feststellung der
Verfassungsfeindlichkeit einer Partei (vgl. BVerfGE 144, 20 <214 Rn. 557>). Davon sind die Umstände zu
unterscheiden, auf die zurückgegriffen werden kann, um die Ziele der Partei und das Verhalten ihrer Anhänger
nachzuvollziehen. Insoweit sind grundsätzlich alle Tatsachen verwertbar, die geeignet sind, über die Ausrichtung der
Partei Aufschluss zu geben. Erforderlich ist allerdings, dass Beweismittel, die gegen die Partei verwendet werden sollen,
dieser auch zugerechnet werden können (cc). Fehlt es an einem solchen Zurechnungszusammenhang, kommt eine
Berücksichtigung zulasten der Partei nicht in Betracht.
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aa) Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was sie politisch anstrebt, unabhängig davon, ob es sich um
Zwischen- oder End-, Nah- oder Fern-, Haupt- oder Nebenziele handelt. Sie ergeben sich in der Regel aus dem
Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten
Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei
verwendeten Schulungs- und Werbematerial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und
Zeitschriften (vgl. BVerfGE 5, 85 <143 ff.>; 144, 20 <214 Rn. 558>). Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger
kann Schlüsse auf die Zielsetzung zulassen (vgl. BVerfGE 5, 85 <144>; vgl. auch Seifert, Die politischen Parteien im
Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 467 f.).
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Eine schriftliche Fixierung der Ziele ist nicht erforderlich. Entscheidend sind die wirklichen Ziele der Partei, nicht die
vorgegebenen. Auch geheime Zielsetzungen oder nachträgliche tatsächliche Änderungen sind rechtserheblich (vgl.
BVerfGE 5, 85 <144>). Stehen die nach außen erklärten Ziele mit den tatsächlichen Zielen in Widerspruch, ist auf
Letztere abzustellen. Abweichungen von schriftlich verlautbarten Zielsetzungen dürfen aber nicht bloß unterstellt
werden, sondern müssen nachweisbar sein (vgl. BVerfGE 2, 1 <20>; 5, 85 <144>; 144, 20 <215 Rn. 559>).
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bb) Daneben können sich die Absichten der Partei im Verhalten ihrer Anhänger widerspiegeln. Anhänger sind alle
Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind (vgl.
BVerfGE 2, 1 <22>; 47, 130 <139>; 144, 20 <215 Rn. 560>). Allerdings kann nicht jegliches Verhalten von Anhängern
einer Partei zugerechnet werden. Eine Zurechnung ist insbesondere problematisch, wenn die Partei keinerlei
Möglichkeit hat, das Verhalten zu beeinflussen. Entscheidend ist daher, dass in dem Verhalten des jeweiligen
Anhängers der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck kommt. Dies wird regelmäßig der Fall
sein, wenn das Verhalten eine in der Partei vorhandene Grundtendenz widerspiegelt oder die Partei sich das Verhalten
ausdrücklich zu eigen macht (vgl. BVerfGE 144, 20 <215 Rn. 561>).
cc) Soweit die Antragsteller darauf verweisen, sich auf öffentlich zugängliche Materialien beschränkt zu haben,