266 a) Die Antragsgegnerin macht geltend, der Grundsatz der "wehrhaften Demokratie" könne nicht als Rechtfertigung für einen Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung politischer Parteien dienen, da bei fehlender Potentialität keine Notwendigkeit für präventiven Verfassungsschutz bestehe. Art. 21 Abs. 3 GG habe eine rein pönale Zielsetzung. Diese verfolge als Gesinnungsverbot keinen legitimen Zweck, sodass Art. 21 Abs. 3 GG von vornherein eine zur Einschränkung der Chancengleichheit der Parteien untaugliche und zudem unverhältnismäßige Regelung sei. 267 b) Diese Argumentation verkennt, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf die Frage ankommt, ob ein einfachgesetzlicher Eingriff in den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zum Schutz gleichwertiger Verfassungsgüter unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt sein kann (vgl. dazu BVerfGE 111, 382 <398> m.w.N.). Prüfungsgegenstand ist vielmehr das Handeln des verfassungsändernden Gesetzgebers, dem es grundsätzlich freisteht, die auf der Stufe der Ranggleichheit stehenden Normen des Grundgesetzes zueinander ins Verhältnis zu setzen, dabei Ausnahmen von den eigenen Regeln zu statuieren und einzelne verfassungsrechtliche Vorgaben unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 und 2 GG zu ändern (vgl. Rn. 201). Die einzige materielle Grenze, die er dabei zu beachten hat, ist Art. 79 Abs. 3 GG. Demgemäß kommt es allein darauf an, ob der verfassungsändernde Gesetzgeber an einem Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung durch Art. 79 Abs. 3 GG gehindert ist. Die Frage der Rechtfertigung eines Eingriffs in den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien stellt sich demgegenüber nicht. 268 Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung ein ungeeignetes Mittel zur Verhinderung des Überschreitens der "Potentialitätsschwelle" darstellt. Selbst wenn faktisch nicht nachweisbar sein sollte, dass durch den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung das - allein für ein Parteiverbot relevante (dazu Rn. 283 ff.) - Überschreiten der Schwelle zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verhindert werden kann, ist dies für die Frage der Beschränkung Gestaltungsspielraums des verfassungsändernden Gesetzgebers durch Art. 79 Abs. 3 GG ohne Bedeutung. 269 des Ferner vermag das Argument der Antragsgegnerin, Art. 21 Abs. 2 GG habe einen exklusiven Charakter dergestalt, dass Sanktionierungen verfassungsfeindlicher Parteien unterhalb der Ebene des Parteiverbots unzulässig seien, nicht zu überzeugen. Eine dahingehende Bindung besteht für den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, da Art. 21 Abs. 2 GG einschließlich einer damit gegebenenfalls verbundenen Exklusion sonstiger Sanktionsmöglichkeiten gegenüber verfassungsfeindlichen Parteien nicht dem Schutzgehalt des Art. 79 Abs. 3 GG unterfällt. 270 Schließlich kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem Finanzierungsausschluss einer politischen Partei um ein Minus oder ein Aliud zu einem Parteiverbot handelt (vgl. Gadinger, KommP Wahlen 2017, S. 134 <139>). Dies ist für die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 79 Abs. 3 GG ohne Belang. Der Ausschluss einer verfassungsfeindlichen Partei aus der staatlichen Finanzierung ist eine Folge der Grundentscheidung der Verfassung für eine "streitbare Demokratie", die ihre grundlegenden, für ein friedliches und demokratisches Zusammenleben unverzichtbaren Werte nicht zur Disposition stellt (vgl. BVerfGE 144, 20 <196 f. Rn. 517>). Dem entspricht es, Parteien aus der staatlichen Förderung auszuschließen, die diese Werte ablehnen und auf deren Beseitigung oder Beeinträchtigung zielen. 271 II. 272 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausschlusses einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG sind durch den weitgehenden Gleichlauf mit den materiellen Voraussetzungen des Parteiverbots gemäß Art. 21 Abs. 2 GG geprägt (1.). Davon ausgehend ist der Regelungsgehalt der einzelnen Tatbestandsmerkmale unter Beachtung des Gebots restriktiver Auslegung (2.) zu bestimmen (3.) und dabei insbesondere das "Darauf Ausgerichtetsein" als neues Merkmal zu konkretisieren (4.). Schließlich ist das so erzielte Ergebnis auf seine Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention zu prüfen (5.). 1. Der Vergleich von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit der Regelung zum Parteiverbot in Art.21 Abs. 2 GG ergibt einen

Select target paragraph3