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Zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie im Sinne des Grundgesetzes gehört aufgrund der Gleichheit der
politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Mehrheitsprinzip (vgl. BVerfGE 1, 299 <315>; 29, 154 <165>; 123,
267 <341>; Scheuner, Das Mehrheitsprinzip in der Demokratie, 1973, S. 46 ff.; Heun, Das Mehrheitsprinzip in der
Demokratie, 1983, S. 93 ff.; Häberle, JZ 1977, S. 241 <241>; Starck, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 33
Rn. 34; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86). Der demokratische Prozess muss
dabei Raum dafür lassen, dass die Minderheit die Chance hat, "zur Mehrheit von morgen zu werden" (vgl. hierzu
BVerfGE 5, 85 <198 f.>; 44, 125 <142, 145>; 123, 267 <367>; 132, 195 <247 Rn. 124>; 144, 20 <196 Rn. 517>;
Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 86). Demokratische Gleichheit fordert, dass
der Mehrheit und der Minderheit bei jeder Wahl aufs Neue die grundsätzlich gleichen Chancen im Wettbewerb um die
Wählerstimmen offengehalten werden. Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wahlwettbewerb ist ein wesentliches
Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes
(vgl. BVerfGE 44, 125 <145>).
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Voraussetzung dafür, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung
gewinnen und fällen können, ist in der modernen parlamentarischen Demokratie die Existenz politischer Parteien (vgl.
BVerfGE 73, 40 <85>; 148, 11 <23 Rn. 40>; 154, 320 <334 Rn. 44> - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI;
162, 207 <228 Rn. 70> - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin). Diese sind vornehmlich berufen, die aktiven
Bürgerinnen und Bürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung
in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche
Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 44, 125 <145>; 52, 63 <82>; 73, 40 <85>; 91, 262 <267, 269>; 162, 207 <228
f. Rn. 71>). Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erkennt dies ausdrücklich an und weist den Parteien verfassungsrechtlich den
Auftrag zu, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.
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Dabei können sich nur in einem Mehrparteiensystemunterschiedliche Meinungen in einem solchen Maße organisieren,
dass bei den Wahlen echte Alternativen zur Verfügung stehen. Zugleich muss die Möglichkeit bestehen, jederzeit neue
Parteien zu gründen, um neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozess der politischen
Willensbildung des Volkes wirksam zu werden (vgl. BVerfGE 6, 273 <280>; 47, 198 <225>; 73, 1 <29>; 73, 40 <85>; 91,
262 <267>). Aus dieser verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Parteigründung und aus der Bedeutung der
Parteien und des Mehrparteiensystems für die Demokratie folgt unmittelbar der Grundsatz der Chancengleichheit aller
Parteien. Die Demokratie kann nicht funktionieren, wenn nicht die Parteien grundsätzlich unter gleichen rechtlichen
Bedingungen in den Wahlkampf eintreten (vgl. BVerfGE 44, 125 <146>; 47, 198 <225>; 82, 322 <337>; 91, 262 <269>).
Nur auf dieser Grundlage sind sie in der Lage, den ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erteilten Verfassungsauftrag zu
erfüllen.
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(2) Die vorgenannten Grundsätze sind Teil des Demokratieprinzips gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 GG (vgl. spezifisch zum
Recht auf Chancengleichheit der Parteien Ferreau, DÖV 2017, S. 494 <496>; Gusy, NJW 2017, S. 601 <603>; Lichdi,
RuP 2017, S. 456 <459 f.>). Dieses wird durch Art. 79 Abs. 3 GG jedoch nicht in jeder einzelnen Ausprägung garantiert.
Es ist Anliegen der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG, das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und
2 GG in seiner die Verfassungsordnung prägenden Substanz zu schützen, nicht hingegen, einzelne Elemente des
Demokratieprinzips in der jeweiligen konkreten Ausgestaltung zu "petrifizieren" (vgl. Ferreau, DÖV 2017, S. 494 <496
f.>). Ansonsten bedürfte es keiner gesonderten Regelung der Wahlgrundsätze in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG oder der
Parteienfreiheit und -gleichheit in Art. 21 Abs. 1 GG, zumal diese nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts - wenn auch unter strengen Anforderungen - verfassungsrechtlich zulässigen
Eingriffsmöglichkeiten unterliegen (vgl. hierzu nur BVerfGE 146, 327 <349 f. Rn. 59> m.w.N.). Zu der von Art. 79 Abs. 3
GG unverbrüchlich garantierten Substanz des Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG gehört es folglich nicht,
dass jeder der genannten Grundsätze uneingeschränkt und ausnahmslos verwirklicht wird. Entscheidend für die
Grenzen, die Art. 79 Abs. 3 GG zieht, ist vielmehr, ob eine Grundgesetzänderung das demokratische Wesen des
Verfassungsstaates negiert oder substantiell beeinträchtigt.
(3) Mit Blick auf die - hier einschlägige - Chancengleichheit der Parteien ist davon auszugehen, dass es sich um ein